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Schenkung Immobilie – die Zehnjahresfrist(en)

In Beratungsgesprächen -meist bzgl. geplanten Schenkungen von Eltern an Kinder- zur Vermögensnachfolge ist die „Zehnjahresfrist“ ein ständiger Begleiter.

Dabei herrscht oft Unklarheit darüber, dass das deutsche Recht gleich mehrere dieser Zeiträume kennt, die grundverschiedene Ziele verfolgen. Insbesondere die steuerlichen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und die pflichtteilsrechtlichen Vorschriften nach § 2325 Abs. 3 BGB werden häufig miteinander verwechselt.

Dieser Beitrag schafft Klarheit über die Unterschiede und zeigt auf, wie Sie die Schenkung Immobilie an Kinder strategisch planen können.

Die steuerliche Frist: Freibeträge optimal nutzen (§ 14 ErbStG)

Im Steuerrecht dient die Zehnjahresfrist der Zusammenrechnung von Immobilien- Erwerben.

Gemäß § 14 ErbStG werden alle Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person stammen, addiert.

Das Ziel: Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – beispielsweise 400.000 Euro bei einer Schenkung Immobilie an Kinder pro Elternteil – sollen innerhalb dieses Zeitraums nur einmal vollständig ausgeschöpft werden.

Wichtig: Eine „Abschmelzung“ gibt es hier nicht. Nach zehn Jahren stehen die Freibeträge lediglich wieder in voller Höhe für neue Schenkungen zur Verfügung. Durch eine gestaffelte Übertragung alle zehn Jahre lässt sich so auch größeres Vermögen steuerfrei weitergeben.

Die pflichtteilsrechtliche Frist: Schutz durch Abschmelzung (§ 2325 Abs. 3 BGB)

Ganz anders verhält es sich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hier soll verhindert werden, dass der Nachlass durch Schenkungen kurz vor dem Tod ausgehöhlt wird. Nach § 2325 Abs. 3 BGB gilt:

  • Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall zählen zu 100 %.
  • In jedem weiteren Jahr verringert sich der anzusetzende Wert um 10 %
  • Nach Ablauf von zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung für den Pflichtteil meist unberücksichtigt.

 

Diese jährliche 10-%-Abschmelzung ist exklusiv für das Pflichtteilsrecht reserviert und hat keinerlei Auswirkungen auf die zu zahlende Schenkungsteuer.

 

Besonderheiten bei Nutzungsrechten wie Nießbrauch

Ein kritischer Punkt bei der Schenkung Immobilie an Kinder ist der Vorbehalt von Nutzungsrechten.

Wenn sich Eltern einen lebenslangen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht sichern, kann dies den Beginn der Zehnjahresfrist im Pflichtteilsrecht blockieren.

Bei einer Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers beginnt die 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB grundsätzlich nicht zu laufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass die 10-Jahres-Frist nur dann beginnt, wenn der Schenker den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes tatsächlich aufgibt. Da der Schenker durch den Nießbrauch die Nutzung und die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) der Immobilie weiterhin erhält, hat er sie nicht „aus der Hand gegeben”. Da die Frist nicht anläuft, bleibt die Immobilie auch nach Ablauf von zehn Jahren bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Nachlass zu berücksichtigen.

Beim vorbehaltenen Wohnrecht gilt für die Zehnjahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) im Grundsatz Ähnliches wie beim Nießbrauch:

Behält sich der Schenker ein umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vor und nutzt sie weiterhin selbst, beginnt die Frist häufig nicht zu laufen. Entscheidend ist, ob der Schenker den wirtschaftlichen „Genuss“ der Immobilie tatsächlich aufgegeben hat. Bei einem nur teilweisen oder eingeschränkten Wohnrecht kann es anders liegen – etwa wenn der Schenker nur einzelne Räume bewohnt und dem Kind die Immobilie im Übrigen tatsächlich zur Verfügung steht. Dann kommt es auf den konkreten Umfang des Rechts und die tatsächliche Nutzung an. Die Beurteilung ist einzelfallabhängig.

 

Fazit für Ihre Nachfolgeplanung- Schenkung 

Wer seine Immobilie übertragen möchte, sollte die Fristen getrennt betrachten. Eine kluge Gestaltung nutzt die steuerlichen Freibeträge in Zehnjahresblöcken und behält gleichzeitig die Pflichtteilsrisiken im Auge.

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