I. Gründe für ein notarielles Testament
Die Regelung des eigenen Nachlasses ist eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch treffen kann. Insbesondere in jungen Familien empfiehlt sich möglichst frühzeitig die Erstellung eines Testaments zur Absicherung der Familie für den Fall, dass ein Elternteil unerwartet verstirbt. Nach dem Gesetz kann ein Testament eigenhändig oder bei einem Notar errichtet werden. Auch wenn die eigenhändige Errichtung auf den ersten Blick nicht nur kostensparend als auch bequemer erscheint, sprechen gute Gründe für den Gang zum Notar:
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Individuelle Beratung durch den Notar
Das Erbrecht ist eine der komplexesten Rechtsmaterien, bietet dadurch aber auch eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten. Bei einem notariellen Testament klärt der Notar in einem persönlichen Gespräch die Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden und setzt die Wünsche gezielt um. Er stellt ihm die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor und gewährleistet, dass die individuellen Vorstellungen der testierenden Person in ihrem Testament bestmöglich umgesetzt werden. Bei der eigenhändigen Errichtung eines Testaments werden demgegenüber häufig Formulierungen verwendet, die den Willen des Erblassers nicht verwirklichen, auch vor dem Hintergrund der fehlenden Kenntnisse der Terminologie. Nicht nur bei komplexen Regelungswünschen empfiehlt sich deshalb der Gang zum Notar, um die Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet, bei der Gestaltung des Testaments zu nutzen und rechtssicher umzusetzen.
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Gestaltungsspielraum
Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte ist das Erbrecht noch gar nicht eingestellt. So können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament errichten. Wenn andere Personen wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten oder Eltern mit ihren Kindern gemeinsam erbrechtliche Regelungen treffen wollen, kann dies wirksam nur über einen notariellen Erbvertrag erfolgen. Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit weiteren vertraglichen Abreden (wie z.B. Rentenzahlungen oder Pflegeleistungen) zwischen den Beteiligten und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum als ein Testament. Auch bzgl. der Form der letztwilligen Verfügungen sollte daher unter Hilfe eines Notars nachgedacht werden.
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Kostenvorteile des notariellen Testaments
Ein handschriftlich verfasstes Testament ist oftmals nur auf den ersten Blick kostengünstiger: Bei einem notariellen Testament fallen zwar einmalig Kosten für den Notar an, aber die Erben brauchen dann in der Regel keinen Erbschein mehr. Da sich die Gebühr für das notarielle Testament nach dem Vermögen des Testierenden bei der Beurkundung und die Kosten eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Todesfall richten, ist das notarielle Testament unterm Strich häufig deutlich günstiger als ein Erbschein. Regeln Eltern den Erbfall nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden, gilt das sogar für zwei Erbfälle, also eine doppelte Ersparnis.
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Amtliche Registrierung und Verwahrung
Das notarielle Testament wird nach seiner Beurkundung von dem Notar unverzüglich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.
II. Welche Arten von Testament gibt es und welches passt zu mir?
1. Das Einzeltestament
Das Einzeltestament ist der in § 1937 BGB geregelte Grundtyp eines Testaments.
Es handelt sich um eine einseitige letztwillige Verfügung, mit dem der Erblasser den oder die Erben bestimmt.
Ein Einzeltestament entfaltet Heiner Bindungswirkung und kann daher jederzeit geändert bzw. widerrufen werden.
In der Praxis werden Einzeltestamente überwiegend von unverheirateten Personen errichtet.
2. Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Verheiratete Paare – wichtig: nicht aber bloße Lebensgefährten“ haben die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu errichten. Ein solches „Ehegattentestament“ kann Bindungswirkung entfallen, soweit darin sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, welche die Widerrufsmöglichkeit einschränkt.
Der absolute Klassiker und Evergreen der gemeinschaftlichen Testamente ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder dann nach dem Tod des Letzversterbenden zum Zuge kommen sollen.
Dieses Berliner Testament ist in vielen Konstellationen sehr zweckmäßig, birgt aber durch die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall auch Probleme hinsichtlich deren Pflichtteilsrechte und ist auch erbschaftsteuerlich nicht optimal, da die Freibeträge der Kinder zunächst nicht genutzt werden und es quasi zu einer Doppelbesteuerung kommt
a. was sind „wechselbezügliche Verfügungen“ im Testament
Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die derart mit der Verfügung eines anderen verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB).
Ist nicht ausdrücklich bestimmt, welche Verfügungen wechselbezüglich sind, ist durch Testamentsauslegung der Wille der verfügenden Ehegatten zu ermitteln, ob die Verfügung wechselbezüglich ist. Werden die Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament nur als Schlusserben bedacht, ist die Verfügung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten (unter Ausschluss der Kinder) regelmäßig auch wechselbezüglich zur Schlusserbeneinsetzung (OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2010 – 31 Wx 119/10).
Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so können gesetzliche Auslegungsregeln den Ausschlag bringen:
Bei einem Berliner Testament sind die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten und die Verfügungen zu Gunsten von Verwandten oder anderen nahe stehenden Personen (z.B. Freund) im Zweifel wechselbezüglich, § 2270 Abs. 2 BGB.
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Wechselbezüglichkeit ist zulässig.
Wenn eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen wird oder unwirksam ist, verliert in der Regel auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehepartners ihre Gültigkeit.
b. Welche „wechselseitigen Verfügungen“ kommen in einem Ehegattentestament infrage?
Es können folgende wechselseitiger Verfügungen getroffen werden:
- Erbeinsetzungen
- Vermächtnisse
- Auflagen können wechselbezüglich sein.
Enterbungen oder Pflichtteilsverzichte sind nicht wechselseitig.
c. Welche weiteren „Regelungen“ finden sich im Berliner Testament
Neben diesem Kern enthält ein fachmännisches Ehegattentestament zahlreiche weitere Klauseln, zum Beispiel zu folgenden Punkten:
- Widerruf bestehender letztwilliger Verfügungen
- Pflichtteilsstrafklauseln zulasten der Kinder
- Wiederverheiratungsklauseln
- Regelung der Anfechtungsmöglichkeiten im Erbfall
- Vormundschaftsregelungen und ggf. Testamentsvollstreckung für minderjährige Kinder
- Vermächtnisregelungen, etwa aus steuerlichen Erwägungen
d. Welche Bindungswirkung entsteht?
Der Kern einer wechselbezüglichen Verfügung ist die Bindung. Zu Lebzeiten beider Ehegatten können diese Bestimmungen nur gemeinsam (z.B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament) geändert werden. Nach dem Tod eines Ehepartners: Verstirbt einer der Partner, wird die Bindungswirkung für den Überlebenden starr. Er kann die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig abändern (z.B. die gemeinsamen Kinder enterben) und ist an den ursprünglichen gemeinsamen Plan gebunden.
3. Berliner Testament
a. Wer braucht warum ein Berliner Testament?
Wer durch Testament die gesetzliche Erbfolge abändern möchte, sollte sich zunächst über diese Grundstruktur der gesetzlichen Erbfolge bewusst sein.
Neben den Verwandten (insbesondere Kinder) hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der gesetzlichen Quote des Ehegatten hängt vom Güterstand und der Anzahl der Kinder ab. Leben die Ehegatten z.B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben sie gemeinsame Kinder, sind der hinterbliebene Ehegatte und die Kinder gemeinsam je zur Hälfte Erben. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben anderen Verwandten (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten) 3/4 des Nachlasses.
Haben die Eheleute per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, hängt die gesetzliche Erbquote davon ab, ob das Paar kinderlos ist (hälftiges Erbrecht des Ehegatten) bzw. wie viele Kinder vorhanden sind (1/2 bei einem Kind, 1/3 bei zwei Kindern und 1/4 bei drei oder mehr Kindern).
Auch eingetragenen Lebenspartnern steht ein gesetzliches Erbrecht neben Verwandten zu. Dieses ist in § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt und gestaltet sich im Ergebnis wie das von Ehegatten. Auch hier hängt die Höhe der Quote des eingetragenen Lebenspartners vom Güterstand – welcher in der Regel der der Zugewinngemeinschaft ist – und der Anzahl der Verwandten ab.
Nur wenn diese – gesetzlich gewollte Erbfolge- im Rahmen einer Erbengemeinschaft abgeändert werden soll, eignet sich das Berliner Testament. Es gibt den Ehegatten die Möglichkeit, zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten keine erbschaftsteuerliche Auseinandersetzung durchführen zu müssen und so zum Beispiel Notverkäufe auszuschließen.
Das Berliner Testament eignet sich also, wenn mit der gesetzlichen Regelung eine konfliktträchtig Erbengemeinschaft besteht und die Auseinandersetzung für den ersten Erbfall zugunsten des Längerlebenden vermieden werden soll. Hierfür ist jedoch nur bedingt geeignet, da die im Rahmen der Schlusserbeneinsetzung zunächst übergangenen Kinder zumindest den Pflichtteil verlangen können.
b. Welche Probleme bereitet das Berliner Testament?
Bindungswirkung
Hauptziel des Berliner Testaments ist die Bindungswirkung.
Während einseitige Testamente jederzeit – ohne Kenntnis von Dritten- in beliebiger Art und Weise abgeändert oder aufgehoben werden können, ist dies beim Ehegattentestament nach dem Versterben des anderen Ehegatten nicht mehr ohne weiteres möglich. Denn die Bindungswirkung bewirkt, dass die Erbeinsetzung in Bezug auf wechselseitige Verfügungen nicht mehr einseitig geändert werden kann.
Ob und in welchem Ausmaß die Bindungswirkung eines Berliner Testaments überhaupt gewollt ist, bedarf vorab einer sorgfältigen Abwägung.
Egal, wie sich die Ehegatten entscheiden – die Entscheidung sollte stets durch eine eindeutige Formulierung in den Text des Testaments aufgenommen werden.
Erneute Heirat des Längerlebenden; Wiederverheiratungsklausel
Die Bindungswirkung führt bei einer Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse nach dem Versterben des anderen Ehepartners – zum Beispiel in Form der Neuverheiratung- dazu, dass es zu einem Konflikt mit der dann gewollten erbrechtlichen Regelung kommt.
Der neue Ehepartner hat dann einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, der zulasten der gemeinsamen Kinder wirkt, die ja eigentlich als Schlusserben – wie im Berliner Testament beschrieben – zum Schluss alles bekommen sollten.
Für diesen Fall kann man im Berliner Testament zum Schutz der Kinder sogenannte Wiederverheiratungsklauseln (bzw. „Widerverehelichungsklausel“) einsetzen. Diese sorgen dafür, dass im Falle der erneuten Heirat die Mechanismen der Vor- und Nacherbschaft greifen.
Alternativ kann man auch statt des Berliner Testaments gleich zur gewöhnlichen Vor- und Nacherbschaft greifen (sogenannte Trennungslösung).
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der neue Ehegatte und auch weitere Kinder gegebenenfalls das Recht haben, das Testament gemäß § 2079 BGB anzufechten, da sie (durch Heirat bzw. Geburt) pflichtteilsberechtigt geworden sind und als solche im Testament nicht bedacht wurden. Dieses Anfechtungsrecht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann (und sollte regelmäßig) im Berliner Testament ausgeschlossen werden.
Erbschaftsteuer
Gerade bei Vermögen, die über die steuerlichen Freibetragsgrenzen hinausgehen, kann das Berliner Testament nachteilig wirken. Denn die automatisch bestehenden Freibeträge der Abkömmlinge – immerhin 400.000 Euro je Kind – werden nicht genutzt, da ja der überlebende Ehegatte Vollerbe wird. Dies hat zur Folge, dass im ersten Schritt beim beim hinterbliebenen Ehegatten Erbschaftsteuer in Höhe des gesamten Vermögens fällig wird und dasselbe erneut im Schlusserbenfall bei den Kindern erfolgt. Bei hohen Vermögen lässt sich diese nicht gewollte Folge bei Ehegattentestamenten durch Vermächtnislösungen steuerlich entschärfen, ohne dass eine Erbengemeinschaft entsteht.
Erbfälle mit Auslandsbezug
Schon seit 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, die beim anwendbaren Erbrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft. Daher wird zum Beispiel ein in Italien lebender Deutscher inzwischen nicht mehr nach deutschem, sondern nach italienischem Erbrecht beerbt. Italien erkennt jedoch, wie viele andere Länder, gemeinschaftliche Testamente nicht an. Entsprechendes gilt zum Beispiel auch im französischen Erbrecht. Berliner Testamente werden dadurch unwirksam. In Fällen mit Auslandsbezug sollte daher dringend zumindest über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimaterbrechts nachgedacht werden.
Patchwork- Familien
Auch in Patchworkfamilien, z.B. bei Geschiedenen mit Kindern aus früheren Beziehungen, bei einer Überschuldung eines der Erben, bei Eltern mit einem behinderten Kind und wenn sich Betriebsvermögen im Nachlass befindet, ist das klassische Berliner Testament nicht ausreichend. Hier sind maßgeschneiderte Gestaltungen erforderlich. Hierzu gehören zum Beispiel das Geschiedenentestament oder das Unternehmertestament.
c. Was ist bei der Errichtung, Änderung und Widerruf von Ehegattentestamenten zu beachten?
Formwirksam ist ein Ehegattentestament, wenn es entweder notariell beurkundet wurde oder eigenhändig von einem Ehegatten (handschriftlich Wort für Wort) niedergeschrieben und von beiden jeweils persönlich unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben wurde.
Die meisten Berliner Testamente enthalten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die die Ehegatten gebunden sind. Aufgrund dieser Bindungswirkung können diese Ehegattentestamente nicht einfach widerrufen werden. Ein einseitiger Testamentswiderrufbedarf vielmehr der notariellen Form sowie der förmlichen Zustellung beim anderen Ehegatten.
Ist der andere erst einmal verstorben, ist ein Widerruf dann sogar gänzlich ausgeschlossen. Nur durch die Ausschlagung der Erbschaft kann der Überlebende seinerseits seine Testierfreiheit wieder erlangen.
d. Sonderfall: der Änderungsvorbehalt
Es ist möglich, im Testament bereits eine sog. „Änderungsklausel“ zu platzieren. Motivation einer solchen Regelung ist die Möglichkeit, dem überlebenden Partner die Freiheit zu geben, auf veränderte Lebensumstände zu reagieren. Denn wenn dieser Änderungsvorbehalt den Überlebenden von allen Beschränkungen befreit, kann dieser später ein eigenes Testament errichten und darin den gesamten Nachlass nach seinem Willen neu regeln.
Aber Vorsicht: Nicht jeder möchte seinem Partner einen Freifahrtschein erteilen. Denn die unbeschränkte Verfügungsbefugnis kann auch dazu führen, dass der Überlebende später Dritte als Erben einsetzt und die gemeinsamen Kinder enterbt, was regelmäßig nicht gewollt ist.
Deshalb sollten die Partner sorgfältig abwägen, wie viel Spielraum sie sich gegenseitig einräumen möchten. Von dem vollständigen Vorbehalt einer Änderung bis zu nur beschränkten Änderungen zu Beispiel nach Quote gibt es verschiedene Spielmöglichkeiten die im Einzelfall abgewogen werden müssen.
4. Kosten für ein notarielles Testament
Ausschlaggebend für die Testament Kosten für die Erstellung beim Notar ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments.
Beim notariellen Testament wird eine einfache Gebühr fällig, was sich summenmäßig wie folgt einordnen lässt:
Wert in Euro
Testament Kosten in Euro
10.000 75
25.000 115
50.000 165
250.000 535
500.000 935
4. Widerruf von gemeinsamen Ehegattentestamenten (Berliner Testament)
Es gibt folgende Möglichkeiten, ein Ehegattentestament zu widerrufen
a. Gemeinsamer Widerruf zu Lebzeiten
Unproblematisch ist der Widerruf des Ehegattentestaments, wenn beide Ehepartner sich zu Lebzeiten einig sind, ihre gemeinschaftliche Verfügung aufzuheben. Dann erfolgt der Widerruf durch ein gemeinsames Widerrufstestament, durch ein späteres anderslautendes gemeinsames Testament, durch gemeinsame Vernichtung oder auch durch gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
b. Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten
Möchte nur ein Ehegatte zu Lebzeiten den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments erklären, erfolgt dies durch persönliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die Erklärung muss notariell beurkundet werden und dem anderen Ehepartner als Ausfertigung wirksam zugehen – zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher oder aber auch durch Zustellung durch den Notar selbst.
Ist der andere Ehegatte geschäftsunfähig, wird der Widerruf nur wirksam, wenn er dem gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel dem Betreuer, zugeht.
Ist der Widerrufene selbst Betreuer seines geschäftsunfähigen Ehepartners, muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.
c. Widerruf nach dem Versterben des Ehegatten
Mit dem Eintritt des ersten Todesfalles tritt die Bindungswirkung ein. Das bedeutet, dass kein Widerruf mehr möglich ist. Der überlebende Ehegatte wird nur dann wieder frei über eigenen Nachlass zu verfügen, wenn er das Erbe ausschlägt. Er kann erneut Testieren.
Dies betrifft allerdings nur „wechselbezügliche Verfügungen“, das heißt diejenigen Verfügungen wie die gegenseitige Erbeinsetzung, die gemeinsam stehen oder fallen sollen. Einseitige Verfügungen hingegen sind frei einseitig widerrufbar.