Die Dienste eines Notars sind in vielen rechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar, sei es beim Kauf oder Verkauf von Immobilien. Doch wie berechnen sich die Notarkosten?
- Gebührenordnung für Notare als Ausgangspunkt
Die Höhe der Notarkosten bei einem Notar in Deutschland unterliegt dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Gebührenordnung regelt, wie die Kosten für die Dienste eines Notars berechnet werden. Sie berücksichtigt verschiedene Faktoren, darunter den Wert der Transaktion, die Art des Geschäfts sowie den eigentlichen Umfang der notariellen Tätigkeit.
2. Beratungsgespräche vor Beurkundung inkludiert
Nach dem GNotKG gilt, dass die Beratung durch den Notar zumeist kostenfrei ist und somit keine eigenständige Gebühr auslöst. Erstellt also der Notar nämlich einen Entwurf einer Urkunde und kommt dieser Entwurf später zur Beurkundung, muss der Mandant nicht zusätzlich für die Beratung zahlen. Es fällt lediglich eine Gebühr für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts an und die Beratung durch den Notar ist in dieser Gebühr schon enthalten und abgegolten
3. Die „Beurkundungskosten“
Sollte eine Beurkundung stattfinden, fallen somit allein die sog. Beurkundungskosten an.
- Berechnung der Kosten
Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor.
Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
- Gebührensatz.
Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5.
- Geschäftswert.
Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
- Geschäftsprüfung.
Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.
4. Gebühren bei vorzeitigem Abbruch
Die Höhe der Gebühren hängt vom Bearbeitungsstand ab:
- Nur Beratung erfolgt
Wenn der Notar lediglich beraten hat (z.B. im Erstgespräch), reduziert sich die Gebühr auf die Beratungsgebühr. Für die Beratung ist dann gesetzlich ein Gebührensatz von 0,3 bis 1,0 vorgesehen (der dann abhängig vom jeweiligen Geschäftswert den Gebührenwert ergibt), wobei der konkrete Gebührensatz vom Aufwand und Umfang der Beratung abhängig ist.
In der Regel liegen die Kosten für eine isolierte Beratung durch einen Notar jedoch erheblich unter den Kosten für eine Beratung durch einen auf Stundensatzbasis abrechnenden Rechtsanwalt.
- Entwurf wurde erstellt, aber nicht versendet
Bei vollständigem Entwurf ohne Versand an Mandanten wird eine ermäßigte Rahmengebühr (0,5–2,0) berechnet.
- Entwurf wurde versendet oder Termin vereinbart
Hier wird die volle Verfahrensgebühr (meist 2,0) fällig. Grund: Der Notar hat bereits alle Vorbereitungen abgeschlossen.
5. Zeitpunkt des Anfalls der Kosten / Vollstreckbarkeit
Notargebühren entstehen nicht erst mit der Unterschrift unter der Urkunde, sondern bereits mit der Auftragserteilung.
Das bedeutet:
Sobald der Notar mit der Bearbeitung beginnt – etwa durch Beratung, Entwurfsfertigung oder Terminplanung – fallen Kosten an.
Notare sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren notfalls per Vollstreckung einzutreiben.