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Immobilienschenkung gegen Leibrente: Auswirkungen auf die Pflichtteilsergänzung (notar berlin)

Wer eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf ein Kind überträgt, möchte sich oft Nutzungsrechte vorbehalten, vor allem wenn es sich um die Immobilie handelt, in welcher der Schenker absehbar noch leben möchte.

Regelmäßig werden zu diesem Zwecke Wohnrecht oder Nießbrauchsrechte vorbehalten.

Im Rahmen des späteren Erbfalls stellt sich dann die Frage nach Pflichtteilsergänzung, wenn es weitere Pflichtteilsberechtigte (meist weitere Kinder) gibt, die zu Lebzeiten nicht durch diese vorweggenommene Schenkung bedacht wurden.

Ihr Notar in Berlin erläutert  die Hintergründe:

Schenkung und spätere Anrechnung beim Pflichtteil: Worum geht es bei §2325 BGB?

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, §2325 Abs. 1 BGB.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung dann unberücksichtigt „Abschmelzungsprinzip“.

 

Das vorbehaltene Wohnungsrecht/ Nießbrauchsrecht

Diese Regelung des §2325 Abs. 1 BGB klingt zunächst klar, birgt allerdings dann eine „Problematik“, wenn sich der Schenker im Rahmen der Schenkung selbst Rechte vorbehält. Denn für den Fristbeginn ist es maßgeblich, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, was eine „Leistung“ voraussetzt.

Wann eine solche Leistung vorliegt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der  sog. „Genusstheorie“ setzt selbst der Eigentumsübergang die Frist nicht in Gang, solange der Erblasser den Gegenstand aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder schuldrechtlicher Ansprüche im Wesentlichen weiter nutzt (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93 Rn. 13 – BGHZ 125, 395). Die Frist läuft erst an, wenn er die Folgen der Schenkung tatsächlich trägt und sich an den Vermögensverlust gewöhnen muss.

Das bedeutet für vorbehaltene Nitzungsrechte:

Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht, das sich auf die gesamte Immobilie erstreckt und bei dem die Überlassung der Ausübung zugunsten eines Dritten gem. § 1092 Satz 2 BGB gestattet ist, verhindert bereits den Anlauf der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB.

Mit Urteil vom 08.07.2022 hat das OLG München entschieden, dass bei einem dem Erblasser vorbehaltenen Wohnungsrecht die Abschmelzungsfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt, wenn sich das Wohnungsrecht auf sämtliche Räume des verschenkten Wohnhauses erstreckt, ein Mitbenutzungsrecht hinsichtlich der sonstigen Gebäude und Flächen desselben Grundstücks besteht und der spätere Erblasser deshalb unter Ausschluss des neuen Eigentümers das gesamte Anwesen weiterhin nutzen konnte und auch genutzt hat. Auch wenn der Übergabevertrag keine Gestattung i.S.v. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB enthielt, einem anderen die Ausübung des Wohnungsrechts zu überlassen, sei in einem solchen Fall wegen der nicht bestehenden Nutzungsmöglichkeit des Erwerbers der Unterschied zwischen dem eingeräumten Wohnungsrecht und einem Nießbrauch so gering, dass der Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt war.

Nießbrauch und Leibrente: ein wichtiger Unterschied

Behält sich der Übergeber einen umfassenden Nießbrauch vor, kann er die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten und die Mieteinnahmen beziehen. Auch in solchen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist häufig nicht bereits mit der Eigentumsumschreibung.

Eine Leibrente ist anders ausgestaltet: Der Übergeber erhält regelmäßige Zahlungen vom Erwerber, behält aber grundsätzlich keine unmittelbaren Nutzungsrechte an der Immobilie. Nach Auffassung des BGH verhindert eine solche Rentenvereinbarung den Fristbeginn daher grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert sind.

Ob eine bei der Grundstücksübertragung vereinbarte Leibrente den Fristbeginn hinausschieben kann, war bislang umstritten. Die Entscheidung wertet die Leibrente als Gegenleistung, nicht als vorbehaltene Nutzung des Grundstücks. Ein fristhemmender „Genuss“ verlangt eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zum übertragenen Gegenstand. Dass die Zahlungsströme wirtschaftlich fortdauern, genügt nicht. Auch die Reallast ändert daran nichts. Sie belastet das Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen, begründet aber keine Nutzungsbefugnis (§ 1105 Abs. 1 BGB).

Der Fall des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2026 (IV ZR 141/25) zum Thema Leibrente

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn bereits 1995 mehrere Grundstücke übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, ihr eine lebenslange monatliche Rente von 1.500 DM zu zahlen. Die Rentenzahlung wurde durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert. Im Jahr 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Zahlung der Rente. Sie verstarb 2021. Nach ihrem Tod machte ihre Tochter Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Sie vertrat die Auffassung, die Zehnjahresfrist habe wegen der vereinbarten Leibrente zunächst nicht begonnen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg folgte im Ergebnis dieser Auffassung. Es stellte insbesondere darauf ab, dass die Rentenzahlungen wirtschaftlich mit den Erträgen des übertragenen Grundbesitzes vergleichbar waren.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders. Der BGH unterschied zwischen der ursprünglichen Grundstücksübertragung und dem späteren Rentenverzicht. Die Leibrente stand dem Fristbeginn für die Übertragung grundsätzlich nicht entgegen. Die Zehnjahresfrist begann demnach mit der Eigentumsumschreibung im Jahr 1996.

Ein unentgeltlicher Verzicht auf noch bestehende Rentenansprüche kann eine eigenständige Schenkung darstellen.  Für diesen Verzicht kann eine neue Zehnjahresfrist gelten. Ob daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen und in welcher Höhe, hängt von den konkreten Umständen und dem Wert der aufgegebenen Ansprüche ab.

 

Bedeutung für die Nachlassplanung

  • Genusstheorie bleibt Maßstab: Mit der vorliegenden Entscheidung hält der BGH an der „Genusstheorie“ fest. Nicht selten bildet die Immobilie den wirtschaftlich wesentlichen Teil des elterlichen Vermögens. Ließe sich dieser Vermögensgegenstand durch eine Übertragung unter Nutzungsvorbehalt am Pflichtteil vorbeischleusen, liefe das Pflichtteilsrecht in vielen Fällen leer.

 

  • Vorbehalte prüfen: Es muss geprüft werden, welche Vorbehalte nach Inhalt, Umfang und praktischer Wirkung bestehen. Ein umfassender Nießbrauch hindert den Fristbeginn regelmäßig (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93 Rn. 13 – BGHZ 125, 395). Bei einem Wohnungsrecht kommt es darauf an, welche Nutzung dem Übergeber verbleibt und wie weit der Erwerber das Grundstück bereits eigenständig nutzen kann (BGH, Urt. v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15 Rn. 15 – BGHZ 211, 38).

 

  • Echte Gegenleistung hindert den Fristbeginn nicht: Dem Übergeber dürfen keine Nutzungs-, Verfügungs- oder Ausschließungsbefugnisse am Grundstück verbleiben. Dass sich die Rentenhöhe an den Grundstückserträgen orientiert oder eine Reallast die Zahlung sichert, hindert den Fristbeginn für sich genommen nicht. Für andere wiederkehrende Leistungen, etwa eine dauernde Last, gilt das nur, soweit auch sie eine selbstständige Gegenleistung sind und keine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung fortbestehen lassen.

 

  • Späteren Forderungsverzicht gesondert prüfen: Erlässt der Übergeber dem Erwerber später unentgeltlich die noch ausstehenden Rentenzahlungen, setzt er damit nicht die ursprüngliche Übertragung fort. Er macht eine eigenständige Schenkung mit eigenem Fristbeginn (BGH, Urt. v. 17.09.1986 – IVa ZR 13/85 Rn. 22 f. – BGHZ 98, 226).

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