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Risiko Rückforderung einer Immobilienschenkung „Eltern- Kinder“

Übertragen Eltern zu Lebzeiten ein Grundstück an ihre Kinder und führt dies zu einer „Bedürftigkeit“ der Schenker, stellt sich die Frage nach der Rückforderung durch den Sozialhilfeträger, wenn Sozialleistungen geflossen sind oder fließen sollen. Dieser Artikel beleuchtet das Risiko „Rückforderung“ solcher Schenkungen an Kinder.

1. Ist die Schenkung am Kinder sittenwidrig, wenn absehbar Bedürftigkeit der Eltern droht?

Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob solche Schenkungen von Eltern an Kinder  bereits sittenwidrig sind.

Bei einer Schenkung – bei der es typischerweise an einer Gegenleistung fehlt – greift das Kriterium des „Wuchers“ (grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) kaum. Daher fokussiert sich die rechtliche Prüfung meist auf § 138 Abs. 1 BGB, wonach Sittenwidrigkeit angenommen wird, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Eine Schenkung von Eltern an Kinder ist jedoch nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Schenker dadurch bedürftig wird und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die „Schenkungsfreiheit“ genießt einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Damit eine solche Übertragung dennoch als sittenwidrig nach §138 Abs. 1 BGB eingestuft wird, müssen hinzukommende Umstände vorliegen, die das Rechtsgeschäft als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist hier sehr zurückhaltend. Sittenwidrigkeit wird nur angenommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1  Vorliegen einer bewussten Schädigungsabsicht bei Schenkungen an Kinder:

Die Vertragsparteien (Schenker und Beschenkter) schließen den Vertrag in dem gemeinsamen Bewusstsein und mit der Absicht, den Sozialhilfeträger zu schädigen.

1.2 Fehlen eines rechtfertigenden Grundes: 

Die Schenkung erfolgt ohne ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Schenkers (z. B. keine Gegenleistung, keine Versorgungssicherung).

1.3. Sozialhilfebedürftigkeit war absehbar:

Die Beteiligten wussten, dass die Bedürftigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist.

a. Der BGH hat in seinem Urteil BGH, Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 130/08 ausgeführt,

dass eine Schenkung zu Lasten des Sozialhilfeträgers dann sittenwidrig sein kann, wenn die Beteiligten das konkrete Ziel verfolgen, den Sozialhilfeträger zu schädigen.

Er stellt jedoch klar, dass dies nicht allein daraus folgt, dass durch die Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt oder vertieft wird. Das Gesinnungsmoment (die verwerfliche Absicht, den Träger zu schädigen) ist vielmehr entscheidend. Allein das Wissen, dass der Sozialhilfeträger nun einspringen muss, genügt für sich genommen nicht.

b. Der BGH hat in seinem Urteil BGH, Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 212/10 ausgeführt, dass

die bloße Absicht, den Sozialhilfeträger zu schädigen, nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, wenn das Rechtsgeschäft für den Schenker (oder den Erben/Beschenkten) ein berechtigtes Interesse verfolgt.

Hier geht es um die Abwägung zwischen der Freiheit des Einzelnen, über sein Vermögen zu verfügen, und den Interessen der Allgemeinheit.

Auch eine Schenkung Eltern an Kinder ist also nicht allein deshalb sittenwidrig, weil die Eltern später möglicherweise bedürftig sein könnten.

2. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB

Gem. §528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Dieser Anspruch geht kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 93 SGB XII), der diese geltend machen kann.

Bei einer Schenkung Eltern an Kinder kann dieser Rückforderungsanspruch relevant werden, wenn die Eltern nach der Übertragung ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten können. Die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß §528 BGB lassen sich wie folgt zusammenfassen:

2.1 Voraussetzungen einer Rückforderung:

Die Schenkung muss zunächst rechtlich wirksam vollzogen worden sein. Das bedeutet, dass der Schenker das Geschenk (z. B. das Grundstück) bereits an den Beschenkten übertragen haben muss.

Der Schenker ist nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieses Kriterium bezieht sich auf den Unterhalt, den der Schenker für sich selbst sowie für seine gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten (z. B. Ehegatte, Kinder) benötigt.

Die Bedürftigkeit muss kausal auf die Schenkung zurückzuführen sein. Die Schenkung muss den Schenker also in die Lage gebracht haben, seinen Unterhalt nicht mehr decken zu können.

Der Schenker hat beim Vorliegen dieser Voraussetzungen gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks oder auf Wertersatz. Dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Er besteht nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um den angemessenen Unterhalt des Schenkers zu decken. Der Beschenkte muss also nicht unbedingt das gesamte Geschenk zurückgeben, sondern nur so viel, wie zur Deckung der Unterhaltslücke nötig ist.

2.2. Begrenzung der Rückforderung

Die Rückforderung ist im Einzelfall nicht durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen des § 529 BGB vorliegen. Diese Regelung begrenzt den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB wie folgt:

2.2.1 Keine Rückforderung nach Ablauf der Zehnjahresfrist:

Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB beginnt mit der Leistung des geschenkten Gegenstands. Es kommt hier auf die Perspektive des Beschenkten an, nicht auf die des Schenkers. Maßgeblich ist also der Eintritt des Leistungserfolgs beim Beschenkten, auch wenn dies unter einem Rückforderungsvorbehalt steht.

Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts (wie z. B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht) bei der Schenkung eines Grundstücks hindert den Beginn der Zehnjahresfrist des § 529 BGB nicht. Die Zehnjahresfrist beginnt also grundsätzlich mit der Vollziehung der Schenkung, also mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschenkte die rechtliche Stellung eines Eigentümers erlangt hat. Dass der Schenker sich ein Nutzungsrecht vorbehält, führt nicht dazu, dass die Schenkung als „noch nicht geleistet“ gilt. Bei einer Schenkung Eltern an Kinder beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Eigentumsübergang auf das Kind, auch wenn sich die Eltern ein Nutzungsrecht vorbehalten.

2.2.2 Keine Rückforderung bei eigener Bedürftigkeit des Beschenkten:

Die Rückforderung ist außerdem ausgeschlossen, soweit der Beschenkte dadurch selbst außerstande wäre, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Ausschluss der Rückforderung nach § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB dient dazu, den Beschenkten davor zu schützen, durch die Rückgabepflicht selbst in eine finanzielle Notlage zu geraten.

Der Beschenkte ist konkret schutzwürdig, wenn ihn die Herausgabe des Geschenks oder die Leistung von Wertersatz dazu zwingen würde, seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Es soll verhindert werden, dass ein soziales Problem (die Bedürftigkeit des Schenkers) dadurch gelöst wird, dass beim Beschenkten ein neues soziales Problem (die Bedürftigkeit des Beschenkten) geschaffen wird. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall und umfasst eine Abwägung der wirtschaftlichen Situation des Beschenkten.

Wie beim Schenker ist auch beim Beschenkten der Begriff des angemessenen Unterhalts maßgebend. Dieser umfasst nicht nur das Existenzminimum, sondern auch Mittel für eine dem sozialen Status und den Lebensumständen entsprechende Lebensführung. Es werden alle gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Beschenkten (z. B. gegenüber Ehegatten oder minderjährigen Kindern) sowie sonstige vorrangige finanzielle Verpflichtungen berücksichtigt.

2.2.3 Was ist „standesgemäßer Unterhalt?

Der Begriff „standesgemäßer Unterhalt“ ist mit „angemessener Unterhalt“ gleichzusetzen.Für die Bemessung der Höhe des künftigen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten können die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB) und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäbe herangezogen werden.

Es ist – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch der Notbedarf des Beschenkten entstanden ist und ob der Beschenkte seine Bedürftigkeit durch eigenes Verhalten verschuldet hat.

Der Beschenkte muss darlegen, dass er – wenn er das Geschenk herausgeben oder Wertersatz leisten müsste – seine eigenen angemessenen Unterhaltsbedürfnisse nicht mehr decken kann.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine sogenannte Einrede.

Das bedeutet: Der Rückforderungsanspruch des Schenkers besteht dem Grunde nach, aber der Beschenkte muss sich aktiv darauf berufen („Ich kann nicht leisten, ohne meinen eigenen Unterhalt zu gefährden“). Der Schenker bzw. der Sozialhilfeträger muss den Anspruch dann unter Umständen bis zur Grenze des zumutbaren Behalts des Beschenkten einschränken.

Die reine Verschuldung führt nicht automatisch zum Ausschluss. Es kommt darauf an, ob die laufenden Einnahmen und das Vermögen nach Abzug der Verpflichtungen noch für den eigenen angemessenen Unterhalt ausreichen.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (AngehEntlG) hat im Wesentlichen den Elternunterhalt für Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro abgeschafft bzw. erheblich eingeschränkt. In Bezug auf die Rückforderung von Schenkungen (§ 528 BGB) ist die Rechtslage jedoch anders: Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat keine inhaltlichen Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen für die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (§§ 528, 529 BGB) vorgenommen. Der Sozialhilfeträger kann weiterhin Ansprüche aus § 528 BGB auf den Beschenkten überleiten.

Weitere Informationen zu Schenkungen/ Überlassungsverträge finde Sie hier.

Schenkung Immobilie
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