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Erbvertrag

1. Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag zählt im Erbrecht neben dem Testament zu den letztwilligen Verfügungen von Todes wegen.

Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben geschlossen.  Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und hat eine hohe Bindungswirkung. Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nur dann auflösen oder ändern, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

Der Erbvertrag ist im Ergebnis ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann. Aufgrund dieser erheblichen Bindungswirkung ist ein Erbvertrag jedoch nur in definierten Fällen ratsam.

 

2. Welche Vor- und Nachteile gibt es bei einem Erbvertrag?

Vorteile des Erbvertrages:

  • Rechtssicherheit für alle Beteiligten
  • Verbindliche Regelungen, die nicht einseitig geändert werden können
  • Streitvermeidung in Patchworkfamilien, bei Betriebsübergaben oder komplizierten Familienkonstellationen
  • Die Erbschaft  kann an Voraussetzungen geknüpft werden (z. B. Pflegschaft bis zum Tod) bzw. geleistete Pflege kann verbindlich durch Erbeinsetzung vergütet werden.

 

Nachteile des Erbvertrages:

  • Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann vor allem bei geänderten Lebensumständen zum  Nachteil werden, da die rechtlichen Bindungen nur schwer möglich ist, durch:
    • Notarieller Aufhebungsvertrag
    • Vorbehalt eines Rücktrittsrecht  im Erbvertrag
    • der Vertragsbruch (§ 2295 BGB)

 

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag ist z.B.  für unverheiratete Paare eine gute Möglichkeit, sich gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einzusetzen.

Auch Geschwister oder andere Personen können gemeinsam einen Erbvertrag schließen.

 

3. Inhalt eines Erbvertrages

Einseitige oder mehrseitige Erbverträge

Grundsätzlich muss werden zwischen einem einseitigen Erbvertrag und einem mehrseitigen Erbvertrag differenziert werden. Das Hauptunterscheidungskriterium bei einem einseitigen und einem mehrseitigen Erbvertrag ist der Umstand, dass bei einem einseitigen Vertrag nur eine einzige Person als Erbnachfolge eingesetzt wird, während hingegen bei einem mehrseitigen Vertrag Eheleute sich beispielsweise gegenseitig als Erbnachfolge einsetzen. Es ist für diese Unterscheidung unerheblich, ob die Nachfolge an bestimmte Grundbedingungen wie beispielsweise die Pflege des Erblassers bis zu dem Tode geknüpft wird oder nicht.

Materiell- rechtlicher Inhalt

Die Vertragsparteien können in dem Erbvertrag alle letztwilligen Verfügungen anordnen, die auch Inhalt eines Testaments sein können (§ 2299 I BGB).

Von der besonderen Bindungswirkung des Erbvertrags werden allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen umfasst (§ 2278 II BGB).

Im Überblick:

  • Erbeinsetzung & Vermächtnisse bestimmen, wer Ihr Vermögen oder bestimmte Gegenstände (Vermächtnisse) erhalten soll.
  • Auflagen & Bedingungen können festlegen, an welche Voraussetzungen die Erbschaft geknüpft ist (z.B. Grabpflege, Versorgung von Angehörigen).
  • Pflichtteilsverzicht: Erben können im Vorfeld (oft gegen eine Abfindung) auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichten.
  • Gegenseitige Absicherung: Ehepartner oder auch unverheiratete Lebenspartner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen

 

Von Bedeutung ist:

Im Erbvertrag Gegenleistung vereinbaren:

In einem Erbvertrag lässt sich die Erbeinsetzung verbindlich an eine Gegenleistung knüpfen. Nicht selten wird in einem Erbvertrag zum Beispiel eine Person als Erbe eingesetzt, die den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt. Umgekehrt bietet der Erbvertrag der Person, die eine bestimmte Gegenleistung erbringt, die Sicherheit, dass der Erblasser seinen letzten Willen nicht ändert.

Im Erbvertrag auf Pflichtteil verzichten:

Zudem kann im Erbvertrag ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Da das Pflichtteilsrecht die freie Verfügung über den Nachlass einschränkt, kann es sinnvoll sein, mit Pflichtteilsberechtigten vertraglich einen Verzicht gegen eine Abfindung oder eine andere Gegenleistung zu vereinbaren. Dann kann der Erblasser über den Nachlass frei testieren, ohne das Pflichtteilsrecht zu verletzen.

 Kopplung  mit Ehevertrag

Der Erbvertrag kann an andere Verträge gekoppelt sein – beispielsweise an einen Ehevertrag. Dabei gelten für den Erbvertrag die gleichen Formvorschriften wie für den anderen Vertrag (§ 2276 Abs. 2 BGB). Sollte dieser Zusatzvertrag nicht eingehalten werden, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Erbvertrages. Rechtsanwalt Uwe Block rät diesbezüglich: „Wenn Verträge miteinander kombiniert werden, ist zu prüfen, inwieweit eine Abhängigkeit zueinander besteht“. Ähnlich wie beim Testament wird der Erbvertrag nämlich grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen (§ 2077 BGB). Andere Wünsche im Falle der Scheidung können aber im Erbvertrag vereinbart werden.

Anfechtbarkeit eines Erbvertrages

Einen Erbvertrag kann man ebenso wie ein Testament anfechten. Um erfolgreich anzufechten, muss ein Anfechtungsgrund wie Täuschung, Irrtum oder Drohung vorliegen. Zudem muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden. Die Anfechtung kann nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Es sei denn, das Betreuungsgericht hat die Anfechtung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Erblassers genehmigt. Dritte dürfen nicht den Notarvertrag anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls beispielsweise durch Zustimmung oder Verjährung erloschen ist. Verjährung tritt ein Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes ein.

Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten

Der durch Erbvertrag gebundene Vertragspartner kann über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen (§ 2286 BGB). Eine Grenze findet diese Freiheit aber bei den sogenannten

 

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