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Das Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis verfügt ein Erblasser im letzten Willen, einer Person oder einer Institution einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand zu vermachen. Anders als „Erben“ sind Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft.

1. Unterschied zur Erbenstellung  

Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt dessen Rechts und Pflichten ein. Er muss den Nachlass sichten, abwickeln, regeln und haftet im Zweifel auf für die Verbindlichkeiten. Gibt es mehrere Erben, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, die sich zunächst auseinandersetzen muss (siehe: Erbauseinandersetzung)

Mit einem Vermächtnis hingegen wird einem Vermächtnisnehmer lediglich ein definierter bestimmter Vermögenswert zugewiesen, ohne dass dieser Teil der Erbengemeinschaft wird.

Rechtlich ist der Erbe also in einer viel stärkeren Position als der Vermächtnisnehmer. Er wird Eigentümer aller Gegenstände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nachlass gehören.

Der Vermächtnisnehmer muss allerdings für die Nachlassschulden grundsätzlich auch nicht haften. Besteht aber das Vermächtnis aus einer noch nicht abgezahlten Immobilie, kann sich  jedoch aus den Umständen ergeben, dass der Vermächtnisnehmer die Finanzierung samt Grundschuld übernehmen und die Raten weiter regelmäßig an die Bank zahlen muss (§ 2165 Abs. 2 BGB). Das ist aber Frage des Einzelfalls.

2. Welche Formen von Vermächtnissen gibt es?

Es gibt eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich wie folgt im Wesentlichen zusammenfassen lassen:

a. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB):

Mit einem Vorausvermächtnis können Erblasser einem Erben – über seinen Erbteil hinaus – Vermögen zukommen lassen.

In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um spezielle Gegenstände.

Das Vorausvermächtnis kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn es sich bei der begünstigten Person um einen sogenannten Miterben handelt.

Dieses Vermächtnis muss sich der Erbe nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Nur ein Erbe kann ein Vorausvermächtnis erhalten. Damit kann der Erblasser einen Erben gegenüber den anderen Miterben bevorzugen. Eine Ausgleichspflicht besteht demnach nicht.

Die Besonderheiten bei einem Vorausvermächtnis sind also wie folgt zusammenzufassen:

  • die begünstigte Person besitzt bereits einen Erbanspruch als Miterbe oder Alleinerbe
  • der Anspruch auf die Erfüllung des Vorausvermächtnisses besteht unmittelbar und nicht erst mit der Erbauseinandersetzung
  • es erfolgt keine Anrechnung auf die bestehende Erbmasse
  • durch das Vorausvermächtnis werden Pflichtteile nicht geschmälert

 

Anfechtbarkeit

Die Anfechtung von einem Vorausvermächtnis unterliegt Besonderheiten.

Eine Besonderheit ist, dass die anfechtende Person diesbezüglich eine sogenannte Anfechtungserklärung abgeben muss.

Eine derartige Anfechtungserklärung unterliegt jedoch keiner gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Form und sie muss auch nicht, wie bei der Testamentsanfechtung, dem zuständigen Nachlassgericht zugesandt werden.

Eine Anfechtung von einem Vorausvermächtnis wird grundsätzlich immer dem Vermächtnisnehmer zugestellt.

 

b. Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB):

Nach § 2155 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Vermächtnisgegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen. Es wird dann eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache geschuldet.

Bei einem Gattungsvermächtnis wird  mithin eine Sache vermacht, die durch bestimmte Merkmale definiert ist (z. B. „eine meiner Goldmünzen“ oder „10.000 Euro in bar“).

Der Erblasser beschränkt sich also darauf, den vermachten Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen und die Gattungsmerkmale zu beschreiben.

Die konkrete Bestimmung des Gegenstands kann dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten obliegen. Wenn keine Anordnung getroffen wurde, bestimmt der Beschwerte den vermachten Gegenstand.

 

c. Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB):

Unter einem Wahlvermächtnis versteht man die letztwillige Zuwendung von mehreren Gegenständen oder Vermögenswerten im Erbfall, bei der der Bedachte jedoch nur einen oder einige der genannten Gegenstände erhalten soll. Die Auswahl, wer die Entscheidung treffen darf, ist dabei gesetzlich oder durch den Erblasser geregelt

Der eigentliche Gegenstand steht bei der Testamentseröffnung noch nicht fest.

Die Auswahl des Gegenstandes kann hierbei wie folgt getroffen werden:

  • Der Erblasser bestimmt die Person: Das Recht zur Auswahl kann dem Vermächtnisnehmer, dem Beschwerten (Erben) oder einem neutralen Dritten übertragen werden.
  • Gesetzliche Regelung: Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Testament, geht das Wahlrecht im Zweifel auf den Beschwerten (Erben) über.

Die getroffene Wahl muss dem jeweils anderen Teil gegenüber ausdrücklich erklärt werden.

Mit Abgabe dieser Erklärung wird die Wahl unwiderruflich bindend.

Wenn der vom Erblasser bestimmte Dritte die Wahl nicht treffen kann oder will, geht das Wahlrecht automatisch auf den Beschwerten (Erben) über.

d. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB):

Das Zweckvermächtnis (geregelt in § 2156 BGB) ist eine besondere Form des Vermächtnisses, bei der der Erblasser im Testament lediglich den Verwendungszweck für das Erbe festlegt, die genaue Bestimmung der Leistung oder des Gegenstands aber dem Erben (Beschwerten) oder einem Dritten überlässt. Ein Erbe oder Dritter entscheidet konkret, wie der Betrag dem Zweck entsprechend verwendet wird.

  • Der Zweck ist bindend: Der Erblasser gibt einen konkreten Zweck vor (z.B. „Ausbildung“ oder „Grabpflege“). Der Empfänger ist rechtlich verpflichtet, das Vermächtnis nur für diesen Zweck zu verwenden.
  • Ermessensspielraum: Der Erblasser legt nicht fest, was genau oder wie viel der Begünstigte bekommt. Stattdessen wird diese Entscheidung nach „billigem Ermessen“ an den Erben oder einen Dritten (z.B. einen Testamentsvollstrecker) delegiert.
  • Sonderform (Supervermächtnis): Eine beliebte Ausprägung in der Praxis ist das sogenannte Supervermächtnis. Hierbei wird meist der überlebende Ehegatte ermächtigt, frei zu entscheiden, wer aus einem definierten Kreis (z.B. die Kinder) zu welchem Anteil bedacht wird, um flexibel auf spätere Lebenslagen oder steuerliche Freibeträge reagieren zu können.

 

e. Sonderform Supervermächtnis („Steuervermächtrnis“)

Das Supervermächtnis ist eine anerkannte und zulässige Kombination aus den Vermächtnisarten der § 2151 BGB (Auswahl zwischen mehreren Bedachten) und § 2153 BGB (Bestimmung der Anteile mehrerer Bedachter) einerseits und § 2156 BGB (Zweckvermächtnis) andererseits.

Häufig wird diese Gestaltung gewählt, um bei einem Berliner Testament die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Abkömmlinge nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ungenutzt zu lassen und eine Konzentration des Ehegattenvermögens in den Händen des Längerlebenden zu vermeiden.

Sämtliche Vermögenswerte, die der Längerlebende in Erfüllung des Supervermächtnisses auf die Begünstigten überträgt, werden erbschaftsteuerrechtlich und zivilrechtlich so behandelt, als ob sie unmittelbar vom Erstversterbenden stammen.

Durch ein „Supervermächtnis“ wird dem überlebenden Ehepartner das Recht eingeräumt zu bestimmen, wer aus dem Kreis der zu Schlusserben eingesetzten Kinder etwas erhält und was er erhält. Der überlebende Ehepartner kann bei richtiger Anordnung sogar bestimmen, wann der Begünstigte etwas erhält. Dabei bleibt der überlebende Ehepartner Alleinerbe, denn die Kinder erhalten lediglich die Stellung eines sog. „Vermächtnisnehmers“. Ein Vermächtnisnehmer erhält einen Teil des Nachlasses, ohne Erbe zu sein.

 

f. Untervermächtnis (§ 2147, § 2186 BGB):

Der Vermächtnisnehmer wird bei einem Untervermächtnis verpflichtet, seinerseits einen Teil seines erhaltenen Vermächtnisses an eine andere Person weiterzugeben.

Nach § 2147 BGB kann neben dem Erben auch ein Vermächtnisnehmer mit einem solchen Vermächtnis belastet (beschwert) werden.

Gemäß § 2186 BGB muss der beschwerte Vermächtnisnehmer das Untervermächtnis erst dann erfüllen, wenn er selbst die Erfüllung seines eigenen (Haupt-)Vermächtnisses verlangen darf.

Der Hauptvermächtnisnehmer haftet für das Untervermächtnis im Zweifel nur in der Höhe des Wertes, den er selbst aus dem Hauptvermächtnis erhält. Übersteigt das Untervermächtnis den Wert des Hauptvermächtnisses, kann er die Erfüllung insoweit verweigern.

 

g. Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB):

Der Erblasser ordnet die Zuwendung einer Sache an, die sich beim Tod nicht in seinem Nachlass befindet. Der Erbe muss sie für den Bedachten beschaffen.

Ein Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand ist nach § 2169 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam, wenn der Erblasser diesen bei seinem Tod nicht besitzt. Ausnahme ist das Verschaffungsvermächtnis.  Die Anordnung ist ausnahmsweise wirksam, wenn der Erblasser ausdrücklich bestimmt hat, dass der Gegenstand dem Bedachten auch dann zukommen soll, wenn er nicht zur Erbschaft gehört.

Ist das Vermächtnis wirksam, muss der Beschwerte (in der Regel der Erbe) den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses kaufen und dem Vermächtnisnehmer verschaffen.

 

h. Quotenvermächtnis:

Statt eines festen Gegenstands wird ein bestimmter Bruchteil oder Prozentsatz des gesamten Nachlasswertes zugewiesen (z. B. 10 % des Nachlasswertes als Geldleistung).Rechtsvermächtnis: Es wird kein Eigentum übertragen, sondern ein Recht eingeräumt, wie zum Beispiel ein Wohnrecht, ein Nießbrauch oder ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie.

3. Was hat Vorrang: Pflichtteil des Erben oder ein Vermächtnis?

Grundsätzlich hat der Pflichtteil Vorrang gegenüber dem Vermächtnis, wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend macht.

Es wird also erst  der Pflichtteil aus dem Nachlass befriedigt und erst danach das Vermächtnis ausbezahlt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 2305 BGB.

So soll  der Schutz der gesetzlichen Mindestbeteiligungslast der nahen Familienangehörigen am Erbe gewährleistet werden.  Bei der Geltendmachung des Pflichtteils ist der Erbe dazu verpflichtet, auch Vermächtnisse auszukehren, sollte dies für die Erfüllung des Pflichtteils notwendig sein.

In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein Vermächtnis Vorrang vor dem Pflichtteil haben. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem  Testament eine solche Vorrangregelung zu treffen. Dazu muss er jedoch klar und eindeutig angeben, dass das Vermächtnis bei der Pflichtteilsermittlung unberücksichtigt bleiben soll. Er kann zudem Anordnungen treffen, die die Befriedigung des Vermächtnisses sichern, etwa die Hinterlegung einer Sicherheit bei der Erteilung des Vermächtnisses. Auch kann der Erblasser das Vermächtnis unter der Bedingung das Pflichtteilsverzichts des Begünstigten anordnen, wodurch der Pflichtteil freiwillig aufgegeben wird.

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