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Risiko Rückforderung einer Immobilienschenkung „Eltern- Kinder“

Übertragen Eltern an ihre Kinder- oder Dritte- zu Lebzeiten ein Grundstück und führt dies zu einer „Bedürftigkeit“ der Schenker, stellt sich die Frage nach der Rückforderung durch den Sozialhilfeträger wenn Sozialleistungen geflossen sind oder fließen sollen. Dieser Artikel beleuchtet das Risiko „Rückforderung“ solcher Eltern- Kind- Übertragungen:

  1. Ist die Schenkung sittenwidrig, wenn absehbar Bedürftigkeit der Eltern droht?

Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob solche Grundstücksschenkungen nicht ggf. bereits sittenwidrig  sind und damit grundsätzlich wegen Unwirksamkeit rückabgewickelt werden müssen.

Bei einer Schenkung – bei der es typischerweise an einer Gegenleistung fehlt – greift das Kriterium des „Wuchers“ (grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) kaum. Daher fokussiert sich die Prüfung meist auf § 138 Abs. 1 BGB wonach Sittenwidrigkeit angenommen wird, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Eine Grundstücksübertragung ist jedoch nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Schenker dadurch bedürftig wird und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die „Schenkungsfreiheit“ genießt einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Damit eine solche Übertragung dennoch als sittenwidrig nach §138 Abs. 1 BGB eingestuft wird, müssen hinzukommende Umstände vorliegen, die das Rechtsgeschäft als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist hier sehr zurückhaltend.

Sittenwidrigkeit wird nur angenommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen einer bewussten Schädigungsabsicht:

Die Vertragsparteien (Schenker und Beschenkter) schließen den Vertrag in dem gemeinsamen Bewusstsein und mit der Absicht, den Sozialhilfeträger zu schädigen.

  • Fehlen eines rechtfertigenden Grundes:

Die Schenkung erfolgt ohne ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Schenkers (z.B. keine Gegenleistung, keine Versorgungssicherung).

  • Sozialhilfebedürftigkeit war absehbar:

Die Beteiligten wussten, dass die Bedürftigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist.

Der BGH hat in seinem Urteil BGH, Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 130/08 ausgeführt, dass eine Schenkung zu Lasten des Sozialhilfeträgers dann sittenwidrig sein kann,

wenn die Beteiligten das konkrete  Ziel verfolgen, den Sozialhilfeträger zu schädigen.

Er stellt jedoch klar, dass dies nicht allein daraus folgt, dass durch die Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt oder vertieft wird. Das Gesinnungsmoment (die verwerfliche Absicht, den Träger zu schädigen) ist vielmehr entscheidend. Allein das Wissen, dass der Sozialhilfeträger nun einspringen muss, genügt für sich genommen nicht.

Der BGH hat in seinem Urteil BGH, Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 212/10 ausgeführt, dass

die bloße Absicht, den Sozialhilfeträger zu schädigen, nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, wenn das Rechtsgeschäft für den Schenker (oder den Erben/Beschenkten) ein berechtigtes Interesse verfolgt.

Hier geht es um die Abwägung zwischen der Freiheit des Einzelnen, über sein Vermögen zu verfügen, und den Interessen der Allgemeinheit.

Nicht jede „Sozialhilfe-Schädigung“ ist daher sittenwidrig.

Wenn Eltern ihrem Kind ein Grundstück schenken, um es frühzeitig im Leben zu unterstützen, ist das eine legitime Ausübung der Schenkungsfreiheit.

  1. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers §528 BGB:

Der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Dieser Anspruch geht dann kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 93 SGB XII).

Die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß §528 BGB lassen sich hierbei wie folgt zusammenfassen:

  1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückforderung gem. §528 BGB

Die Schenkung muss zunächst rechtlich wirksam vollzogen worden sein. Das bedeutet, dass der Schenker das Geschenk (z. B. das Grundstück) bereits an den Beschenkten übertragen haben muss.

Der Schenker ist nach der Vollziehung der Schenkung außerstande, seinen „angemessenen Unterhalt“ zu bestreiten.   Dies bezieht sich auf den Unterhalt, den der Schenker für sich selbst sowie für seine gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten (z. B. Ehegatte, Kinder) benötigt.

Die Bedürftigkeit muss kausal auf die Schenkung zurückzuführen sein (die Schenkung hat den Schenker in die Lage gebracht, seinen Unterhalt nicht mehr decken zu können).

Der Schenker hat beim Vorliegen dieser Voraussetzungen gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks oder auf Wertersatz.

Dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach begrenzt.

Er besteht nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um den angemessenen Unterhalt des Schenkers zu decken. Der Beschenkte muss also nicht unbedingt das gesamte Geschenk zurückgeben, sondern nur so viel, wie zur Deckung der Unterhaltslücke nötig ist.

  • Begrenzung der Rückforderung durch § 529 BGB

Die Rückforderung ist dennoch dann im Einzelfall nicht durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen des §529 BGB vorliegen. Diese Regelung begrenzt den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB wie folgt:

  • Keine Rückforderung nach Ablauf der „Zehnjahresfrist“:

Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker bei Eintritt seiner Bedürftigkeit seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Die 10- Jahresfrist des §529 BGB beginnt mit der Leistung des geschenkten Gegenstandes. Es kommt hier auf die Perspektive des Beschenkten an, nicht des Schenkers. Maßgeblich ist also der Eintritt des Leistungserfolges bei dem Beschenkten, auch wenn dies unter einem Rückforderungsvorbehalt steht.

Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts (wie z. B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht) bei der Schenkung eines Grundstücks hindert den Beginn der Zehnjahresfrist des § 529 BGB nicht. Die Zehnjahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Vollziehung der Schenkung, also mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschenkte die rechtliche Stellung eines Eigentümers erlangt hat.  Dass der Schenker sich ein Nutzungsrecht vorbehält, führt nicht dazu, dass die Schenkung als „noch nicht geleistet“ gilt.

  • Keine Rückforderung bei dann eigener Bedürftigkeit des Beschenkten:

Die Rückforderung ist außerdem ausgeschlossen, soweit der Beschenkte dadurch selbst außerstande wäre, seinen standesgemäßen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Ausschluss der Rückforderung nach § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB dient dazu, den Beschenkten davor zu schützen, durch die Rückgabepflicht selbst in eine finanzielle Notlage zu geraten.

Der Beschenkte ist schutzwürdig, wenn ihn die Herausgabe des Geschenks oder die Leistung von Wertersatz dazu zwingen würde, seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Es soll verhindert werden, dass ein soziales Problem (die Bedürftigkeit des Schenkers) dadurch gelöst wird, dass beim Beschenkten ein neues soziales Problem (die Bedürftigkeit des Beschenkten) geschaffen wird. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall und umfasst eine Abwägung der wirtschaftlichen Situation des Beschenkten:

Wie beim Schenker ist auch beim Beschenkten der Begriff des „angemessenen Unterhalts“ maßgebend. Dieser umfasst nicht nur das Existenzminimum, sondern auch Mittel für eine dem sozialen Status und den Lebensumständen entsprechende Lebensführung. Es werden alle gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Beschenkten (z. B. gegenüber Ehegatten oder minderjährigen Kindern) sowie sonstige vorrangige finanzielle Verpflichtungen berücksichtigt.

Der Begriff „standesgemäßer Unterhalt“ ist mit „angemessener Unterhalt“ gleichzusetzen.  Für die Bemessung der Höhe des künftigen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten können die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB) und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäbe herangezogen werden. Es ist – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch der Notbedarf des Beschenkten entstanden ist und ob der Beschenkte seine Bedürftigkeit durch eigenes Verhalten verschuldet hat (vgl. die Kommentierung zu § 519 BGB Rn. 4).

Der Beschenkte muss nun darlegen, dass er – wenn er das Geschenk herausgeben oder Wertersatz leisten müsste – seine eigenen angemessenen Unterhaltsbedürfnisse nicht mehr decken kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nur um eine sog. Einrede. Das bedeutet, der Rückforderungsanspruch des Schenkers besteht dem Grunde nach, aber der Beschenkte muss sich aktiv darauf berufen („Ich kann nicht leisten, ohne meinen eigenen Unterhalt zu gefährden“). Der Schenker bzw. der Sozialhilfeträger muss den Anspruch dann unter Umständen bis zur Grenze des zumutbaren Behalts des Beschenkten einschränken.

Die reine Verschuldung führt nicht automatisch zum Ausschluss. Es kommt darauf an, ob die laufenden Einnahmen und das Vermögen nach Abzug der Verpflichtungen noch für den eigenen angemessenen Unterhalt ausreichen.

  • Angehörigen-Entlastungsgesetz (AngehEntlG)

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (AngehEntlG) hat im Wesentlichen den Elternunterhalt für Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro abgeschafft bzw. erheblich eingeschränkt. In Bezug auf die Rückforderung von Schenkungen (§ 528 BGB) ist die Rechtslage jedoch klar anders:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat keine inhaltlichen Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen für die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (§§ 528, 529 BGB) vorgenommen. Der Sozialhilfeträger kann weiterhin Ansprüche aus § 528 BGB auf den Beschenkten überleiten (§ 93 S

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