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Ehevertrag aufgrund Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es, die Vorsorge für Krankheit und Alter eigenverantwortlich zu regeln und zu konkretisieren, wer bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit die notwendigen Entscheidungen treffen soll. Liegt dagegen keine Vorsorgevollmacht vor, bedarf es in dieser Situation eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Das Betreuungsgericht wählt dann einen Betreuer aus. Nicht zuletzt aufgrund der dauerhaften Überlastung der Gerichte ist dies mit einer ganz erheblichen Zeitverzögerung verbunden und kostet zudem auch Geld. Deshalb macht die Abfassung einer Vorsorgevollmacht durchaus Sinn.

Aber was ist von einer Vorsorgevollmacht umfasst?

Abschluss von Verträgen

Eine Vorsorgevollmacht berechtigt zum Abschluss von Verträgen für den Vollmachtgeber durch den Bevollmächtigten. Dies wäre auch im Rahmen eines Insichgeschäfts möglich also dann, wenn auf beiden Seiten der Bevollmächtigte steht und sich de facto eine einseitige Begünstigung des Bevollmächtigten ergibt.

Abschluss eines Ehevertrages durch Vorsorgevollmacht

interessant ist die Frage, ob mittels Vorsorgevollmacht sogar ein Ehevertrag abgeschlossen werden kann. Denkbar ist dieser Wunsch in Konstellationen einer unerwarteten erheblichen Erkrankung eines Ehegatten, die Dispositionen des  Ehevermögens nötig machen. Zu denken ist an den Fall der Demenzerkrankung eines – nun geschäftsunfähigen- Ehegatten, bei dem das vollständige Vermögen formal -rechtlich liegt, obwohl der andere Ehegatte dieses Vermögen allein erwirtschaftet hat. Man könnte hier an die Vereinbarung einer Gütertrennung, verbunden mit dem Ausgleich des Zugewinnausgleichs denken. Möglich wäre eine solche Vereinbarung aber nur dann, wenn die Vorsorgevollmacht solche Rechtsgeschäfte überhaupt zulässt.

Eheverträge sind in Stellvertretung zulässig

Rechtsgeschäfte- wie auch hier der Ehevertrag- können grundsätzlich entweder durch beiderseitige Anwesenheit der Beteiligten abgeschlossen werden. Als Alternative ist auch der Abschluss eines Vertrages in Stellvertretung möglich. Eine – übliche – General- und Vorsorgevollmacht deckt daher grundsätzlich den Abschluss eines Ehevertrages ab.

Die Zulässigkeit eines so geschlossenen Vertrages wäre dann zu verneinen, wenn die Generalvollmacht per se inhaltlich begrenzt ist. Das wird angenommen für Geschäfte, die ihrem Inhalt nach außergewöhnliche Geschäfte darstellen,  und insbesondere solche, die erkennbar und eindeutig den Vollmachtgeber schädigen, von einer Generalvollmacht daher nicht gedeckt sind.

Zu beachten ist allerdings bei geschäftsunfähigen Personen im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages, dass dort gemäß § 1411 Abs. 2 S. 1 BGB ein Betreuer bestellt werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn dieser über eine Generalvollmacht verfügt. Auch wenn es zugegebenermaßen Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht gerade ist, die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich zu machen (vgl. § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB), kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einem Betreuer gleichgestellt werden kann.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte nicht geschäftsunfähig ist und der Ehevertrag aufgrund der erteilten Vorsorgevollmacht möglich ist.  

Auch hier gibt es Grenzen.

Eine der Grenzen ist der sogenannte Vollmachtsmissbrauch, also eine Situation, wo der Vollmachtgeber einseitig geschädigt und der Bevollmächtigte einseitig begünstigt wird.  

Ergebnis: Der Abschluss von Eheverträgen aufgrund Generalvollmacht für geschäftsunfähige Personen  ist zulässig, bedarf aber der Bestellung eines Betreuers, um Mißbrauch zu vermeiden. Ist der andere Ehegatte dagegen noch geschäftsfähig, wird kein Betreuer benötigt.

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