Gesellschaftsformen im deutschen Recht
Es gibt verschiedene Formen von Gesellschaften, die von Personen gegründet werden, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Alle Gesellschaftsformen bringen Vor- und Nachteile mit sich, die man im Vorfeld einer Gründung abklären sollte, insbesondere die steuerlichen Vor- und Nachteile.
Weitere Informationen zu den folgenden Gesellschaftsformen finden Sie hier:
Aufgaben des Notars im Handelsrecht
Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind die Anmeldungen zum Handelsregister durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen und von einem Notar in elektronischer Form an das zuständige Registergericht zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch bei der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister. Bei der Gründung einer UG, GmbH oder AG ist auch der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden.
Auch bei späteren Änderungen des Gesellschaftsvertrages ergibt sich nichts anderes. Werden lediglich Adressänderungen angemeldet, erfolgt dies über eine Unterschriftsbeglaubigung, muss der Firmensitz oder andere Bestandteile des Gesellschaftsvertrages abgeändert werden, ist auch hier wiederum einer Beurkundung notwendig.
Ergeben sich Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten der Gründung, so sind Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Wünschen Sie als einzelner Gesellschafter eine parteiliche Beratung, so müssen Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Das Handelsregister
Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das die dort hinterlegten Dokumente beauskunftet. Eintragungen in das Handelsregister unterliegen einem umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden.
Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB).
Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag.
Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 [2] HGB).
Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt. Ausgenommen sind so genannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).