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Erbschein beantragen, wie funktioniert das?

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein gerichtliches Dokument, mit dem sich belegen lässt, wer Erbe einer bestimmten Person geworden ist. Die jeweiligen Erben können sich mit dem Erbschein sodann im Rechtsverkehr ausweisen, meist gegenüber Banken, Versicherungen.

Es gibt hierbei verschiedene Arten von Erbscheinen.

Der Alleinerbschein weist das alleinige Erbrecht für eine Person nach.

Wenn es mehr als einen Erben gibt, wird meist ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Namen aller Erben und die Höhe ihrer Erbteile belegt. Jeder Miterbe kann aber auch einen Teilerbschein beantragen, in dem sich lediglich Angaben zum Erbteil des Antragstellers finden. Daneben gibt es auch noch den gemeinschaftlichen Teil-Erbschein, den gemischten Erbschein, den Eigenrechts- und Fremdrechtserbschein.  

Hatte der Erblasser im Ausland Vermögen, kann zudem das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis beantragen. Das Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) wird von der mit der Erbangelegenheit befassten nationale Behörde ausgestellt. In Deutschland wird es auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Wann wird (k)ein Erbschein benötigt?

Haben die Erben bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht vom Verstorbenen bekommen, erhalten diese sein Bankguthaben ohne Erbschein und Testament ausgezahlt. Es wird dann kein Erbschien benötigt. Die Bank kann Guthaben auch dann ohne Erbschein auszahlen, wenn Sie ein – notarielles- Testament oder eine beglaubigte Kopie vorlegen und daraus hervorgeht, dass Sie Erbe sind. Sie müssen dann allerdings noch die sog. Testamentseröffnung vorlegen.  Dasselbe gilt auch bei einem Erbvertrag.

Der BGH hatte bereits im Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12 bestätigt, dass Erben in vielen Fällen gerade keinen kostenpflichtigen Erbschein beantragen und vorlegen müssen. Die AGB-Klausel, wonach es in das Ermessen der Sparkassen gestellt war, die Verfügung der Erben über Nachlasskonten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen, sei unwirksam. Vielmehr reicht es aus, dass der Erwerber seine Erbenstellung auch durch alternative Unterlagen belegen kann.

Ein Erbschein ist jedoch immer dann erforderlich, wenn sich die Erbenstellung nicht eindeutig nachweisen läßt. Fehlt also ein Testament oder ist das Testament nicht eindeutig, verlangt insbesondere die Bank einen Erbschein.

Auch für das Umschreiben eines Grundstücks ist ein Erbschein erforderlich. Denn der Erbschein entfaltet im Grundbuchverfahren volle Beweiskraft für das Bestehen des in ihm bezeugten Erbrechts.

Wer darf einen Erbschein beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen, um ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Erbanspruch aus der gesetzlichen Erbfolge oder einer entsprechenden Verfügung im Testament oder Erbvertrag ergibt. Sind ein oder mehrere Erben minderjährig, müssen entweder die Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen den Erbschein anfordern. Nachlassverwalter können einen Erbscheinantrag für minderjährige Erben stellen. Personen, die vom Erblasser enterbt wurden und Anspruch auf den Pflichtteil haben, dürfen keinen Erbschein beantragen.

Wo kann man einen Erbschein beantragen und welche Unterlagen werden benötigt

Gemäß § 343 FamFG ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war.

Zur Beantragung eines Erbscheines benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Personal­ausweis oder Reisepass,
  • Ster­beurkunde des Verstorbenen,
  • Geburtsurkunden der Erben,
  • Bei geschiedenen Erblassern: Scheidungsurteil in Ausfertigung,
  • Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag,
  • Anschriften aller Miterben.

Wie wird ein Erbschein beantragt?

Wollen Sie den Erbschein selbst beim Nachlassgericht beantragen, ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war.

Alternativ können Sie den Erbschein auch über einen Notar beantragen. Dieser beurkundet den Antrag und nimmt Ihnen darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung ab, die die Richtigkeit Ihrer Angaben bekräftigt.

 Wie teuer ist ein Erbschein?

Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins sind jeweils vom Wert des Nachlasses abhängig. Die Gebühren für den Erbschein berechnen sich aus der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz in der Tabelle: 

GeschäftswertKosten für Erbschein
bis 10.000 Euro150 Euro
bis 50.000 Euro330 Euro
110.000 Euro546 Euro
200.000 Euro870 Euro
500.000 Euro1.870 Euro
1.000.000 Euro3.470 Euro
1.500.000 Euro5.070 Euro
2.000.000 Euro6.670 Euro

Grundbuchberichtigung des Erben: Ist ein notarielles Testament ausreichend?

Privatschriftliches Testament  ./. Notarielles Testament

Wichtig zu unterscheiden ist bzgl. der Begrifflichkeit „Testament“ die Art der Errichtung. Während bei einem durch den Erblasser selbst hergestellten eigenhändigen Testament grundsätzlich immer ein Erbschein beantragt werden muss, gilt das notarielle Testament grundsätzlich als öffentlicher Erbnachweis. Die Unterscheidung hat u.a. den Hintergrund, dass ein Öffentliches Testament von einem rechtskundigen Notar erstellt wurde, das eigenhändige Testament möglicherweise an erheblichen Formmängeln oder inhaltlichen Mängeln leiden kann und ggf. nichtig ist. Dann wäre die Erbfolge offen und muss erst geklärt werden. 

Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO (Grundbuchordnung) kann ein Erbe das Grundbuch grundsätzlich auf sich umschreiben lassen, wenn er ein notariell beurkundetes Testament und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegt – sofern die Erbfolge daraus klar erkennbar ist.

Kriterien bei Notariellem Testament

Allerdings stellte das Kammergericht in seinem Beschluss dennoch konkrete  Kriterien auf, welche auch das Öffentliche Testament erfüllen muss. Danach müssen die Erben namentlich genannt sein. Das Testament darf zudem keine Zweifel über die Erbenstellung zulassen. Alle Rechtsverhältnisse, z. B. Vor- und Nacherbschaft, müssen nachvollziehbar sein.

Nur dann, wenn das öffentliche Testament eindeutig die Erbfolge ausweist, taugt es für die Grundbuchberichtigung. Ist das nicht der Fall, muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden, um die Rechtsnachfolge zweifelsfrei prüfen zu können.

Das Grundbuchamt darf nur dann das Grundbuch ändern, wenn die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist. Anders als das Nachlassgericht darf es keine eidesstattlichen Versicherungen entgegennehmen. Diese wichtige Befugnis fehlt – deshalb ist das Amt auf klare Urkunden angewiesen.

Im entschiedenen Fall scheiterte die Umschreibung deshalb, weil die Enkel zwar als Nacherben vorgesehen waren, aber nicht namentlich genannt wurden. Ihre zusätzlichen Nachweise (Geburtsurkunden, eidesstattliche Versicherungen) überzeugten das Amt nicht.

Leitsatz des Kammergerichts

„Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.

Weiteres zum Thema Erbschein finden Sie hier.

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