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	<title>Notarin Dr. Haselbauer</title>
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	<description>Kanzlei ImmoBankrecht- Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht</description>
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	<title>Notarin Dr. Haselbauer</title>
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		<title>Makler: Keine Maklerprovision bei unklarem „Verkaufsbutton“ -BGH vom 09. Oktober 2025, I ZR 159/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2025 17:38:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09. Oktober 2025 bzgl. einer Maklerprovision entschieden, dass bei Vermittlung einer Immobilie dann keine Maklerprovision entsteht, wenn der Makler im Rahmen der Vertragsanbahnung mit dem Maklerkunden keinen Button „kostenpflichtig bestellen“ in den Bestellablauf für ein Exposé integriert. Vielmehr muss der Makler darauf achten, dass ein deutliches Versprechen der ... <a title="Makler: Keine Maklerprovision bei unklarem „Verkaufsbutton“ -BGH vom 09. Oktober 2025, I ZR 159/24" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/makler-maklerprovision-bei-klick-button/" aria-label="Mehr dazu unter Makler: Keine Maklerprovision bei unklarem „Verkaufsbutton“ -BGH vom 09. Oktober 2025, I ZR 159/24">Weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom <strong>09. Oktober 2025</strong> bzgl. einer Maklerprovision entschieden, dass bei Vermittlung  einer Immobilie dann keine Maklerprovision entsteht, wenn der Makler im Rahmen der Vertragsanbahnung mit dem Maklerkunden keinen Button „<strong>kostenpflichtig bestellen</strong>“ in den Bestellablauf für ein Exposé integriert. Vielmehr muss der Makler darauf achten, dass ein deutliches Versprechen  der Maklerprovision und deren Annahme durch den Kundenvereinbart wird. </p>



<h2 class="gb-headline gb-headline-f3acf07f gb-headline-text">Sachverhalt</h2>



<p>Im zu entscheidenden Fall fordert ein Kaufinteressent -telefonisch- ein Exposé zum Erwerb einer Immobilie an. Er erhielt daraufhin  vom Makler eine E-Mail mit dem Maklervertrag und einem Link zur Webseite des Maklers mit dem Titel „Maklervertrag abschließen“.</p>



<p>Dort klickte der Interessent unter anderem an, dass er <strong>den Vertrag erhalten hat und zustimm</strong>t. Alles bestätigte er durch die Schaltfläche „senden“. Damit willigte er nach Ansicht des Maklers ein, dessen halbe Maklerprovision zahlen zu wollen.</p>



<p>Im weiteren Verlauf erhielt der Maklerkunde das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin des Objektes. Nach einer Angebotserhöhung des Käufers, wies der Makler auf die zu zahlende Provision hin, auf 2,5 % netto. Der Käufer übermittelte seine eingescannte Unterschrift in einer Vermittlungsbestätigung, bat aber um den Maklervertrag, den er seiner Ansicht nach noch nicht erhalten habe. Auch der später abgeschlossene Kaufvertrag beinhaltete einen Hinweis auf die Vermittlungstätigkeit des Maklers, der nun erneut die Provision vom Käufer verlangte. Dieser weigerte sich nun jedoch zu zahlen und erklärte Anfechtung.  Zudem widerrief er alle Vereinbarungen. Daraufhin klagte der Makler gegen den Käufer.</p>



<h2 class="gb-headline gb-headline-a74570e0 gb-headline-text"><strong>Deutliche Annahmeerklärung zum Abschluss eines Maklervertrages notwendig</strong></h2>



<p>Der BGH hat geurteilt, dass aus einer Annahmeerklärung, die auf Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist <strong>eindeutig</strong> hervorgehen muss, dass sich der Kunde zu einer konkreten Zahlung verpflichtet. Fehlt es an hinreichender Deutlichkeit, ist der Vertrag unwirksam und die Provision kann im Falle der Zahlung zurückverlangt werden.</p>



<p>Im zu entscheidenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor; der Makler habe hier gegen §312j Abs. 3 BGB verstoßen. Demnach sei für den rechtskonformen Bestellprozess bei Online-Verträgen ein Button „<strong>kostenpflichtig bestellen</strong>“ erforderlich, anderenfalls komme nach § 312j Abs. 4 kein Vertrag zustande. Daher sei im vorliegenden Fall der Vertrag unwirksam.</p>



<p>Nicht ausreichend sei es daher, wenn der Makler dem Interessenten ein Vertragsangebot unterbreitet, das der Kunde durch die Aktivierung der Annahmebestätigung und die Betätigung der Schaltfläche „Senden“ auf der Website „Maklervertrag schließen“ anklickt.</p>



<p>Nach der Entscheidung des BGH spielte es auch im individuellen Fall keine Rolle, wenn der Kunde die Leistungen des Maklers aktiv in Anspruch nimmt, also Besichtigungstermine oder den Notartermin wahrnimmt.</p>



<h2 class="gb-headline gb-headline-6ceaa480 gb-headline-text"><strong>Individuelle Kommunikation kann Provisionsanspruch begründen</strong></h2>



<p>Wichtig: Ein Maklervertrag kann jedoch noch im Zuge einer <strong>individuellen Kommunikation</strong> geschlossen werden. Wenn beide Vertragspartner sich beispielsweise per E-Mail austauschen und der Interessent dann dem Maklervertrag zustimmt, kann ein gültiger Vertrag geschlossen sein. Ob dies vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.</p>



<p>Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich ein Maklervertrag nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines <strong>eindeutigen Provisionsverlangens</strong> weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt.</p>



<h2 class="gb-headline gb-headline-bba3d5fc gb-headline-text">Fazit:</h2>



<p>Um einen Gebührenanspruch des Maklers gerichtsfest zu begründen, sollte dieser den Vertragsschluss umfassend dokumentieren.  </p>



<p>Dies ist zwar auch im elektronischen Bereich möglich. Sobald ein technischer Ablauf gegeben ist, muss jedoch dann ein klar erkennbarer und rechtskonform beschrifteter „Kaufen-Button“ als direkte Bestätigung des Vertragsabschlusses vorhanden sein. </p>



<p>Anderenfalls ist der Vertrag unwirksam und der Kunde muss die Maklergebühr nicht bezahlen.</p>



<p>Weitere Infos finden Sie <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/maklerrecht/">hier.</a></p>
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		<title>Notarkosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 13:42:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Dienste eines Notars sind in vielen rechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar, sei es beim Kauf oder Verkauf von Immobilien. Doch wie berechnen sich die Notarkosten? Die Höhe der Notarkosten bei einem Notar in Deutschland unterliegt dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Gebührenordnung regelt, wie die Kosten für die Dienste eines Notars berechnet werden. Sie berücksichtigt verschiedene ... <a title="Notarkosten" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/notarkosten/" aria-label="Mehr dazu unter Notarkosten">Weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Die Dienste eines Notars sind in vielen rechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar, sei es beim Kauf oder Verkauf von Immobilien. Doch wie berechnen sich die Notarkosten?</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><strong>Gebührenordnung für Notare als Ausgangspunkt</strong></li>
</ol>



<p>Die Höhe der Notarkosten bei einem Notar in Deutschland unterliegt dem <strong>Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG</strong>). Diese Gebührenordnung regelt, wie die Kosten für die Dienste eines Notars berechnet werden. Sie berücksichtigt verschiedene Faktoren, darunter den Wert der Transaktion, die Art des Geschäfts sowie den eigentlichen Umfang der notariellen Tätigkeit.</p>



<p>2. <strong>Beratungsgespräche vor Beurkundung inkludiert</strong></p>



<p>Nach dem GNotKG gilt, dass die Beratung durch den Notar zumeist kostenfrei ist und somit keine eigenständige Gebühr auslöst. Erstellt also der Notar nämlich einen Entwurf einer Urkunde und kommt dieser Entwurf später zur Beurkundung, muss der Mandant nicht zusätzlich für die Beratung zahlen. Es fällt lediglich eine <strong>Gebühr für die Beurkundung</strong> des Rechtsgeschäfts an und die Beratung durch den Notar ist in dieser Gebühr schon enthalten und abgegolten</p>



<p>3. <strong>Die „Beurkundungskosten“</strong></p>



<p>Sollte eine Beurkundung stattfinden, fallen somit allein die sog. &nbsp;Beurkundungskosten an.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Berechnung der Kosten</li>
</ul>



<p>Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor.</p>



<p>Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Gebührensatz.</li>
</ul>



<p>Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Geschäftswert.</li>
</ul>



<p>Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Geschäftsprüfung.</li>
</ul>



<p>Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.</p>



<p>4. <strong>Gebühren bei vorzeitigem Abbruch</strong></p>



<p>Die Höhe der Gebühren hängt vom Bearbeitungsstand ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Nur Beratung erfolgt</li>
</ul>



<p>Wenn der Notar lediglich beraten hat (z.B. im Erstgespräch), reduziert sich die Gebühr auf die <strong>Beratungsgebühr</strong>. Für die Beratung ist dann gesetzlich ein <strong>Gebührensatz von 0,3 bis 1,0 vorgesehen</strong> (der dann abhängig vom jeweiligen Geschäftswert den Gebührenwert ergibt), wobei der konkrete Gebührensatz vom Aufwand und Umfang der Beratung abhängig ist.</p>



<p>In der Regel liegen die Kosten für eine isolierte Beratung durch einen Notar jedoch erheblich unter den Kosten für eine Beratung durch einen auf Stundensatzbasis abrechnenden Rechtsanwalt.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Entwurf wurde erstellt, aber nicht versendet</li>
</ul>



<p>Bei vollständigem Entwurf ohne Versand an Mandanten wird eine ermäßigte Rahmengebühr (0,5–2,0) berechnet.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Entwurf wurde versendet oder Termin vereinbart</li>
</ul>



<p>Hier wird die volle Verfahrensgebühr (meist 2,0) fällig. Grund: Der Notar hat bereits alle Vorbereitungen abgeschlossen.</p>



<p>5.  <strong>Zeitpunkt des Anfalls der Kosten / Vollstreckbarkeit</strong></p>



<p>Notargebühren entstehen nicht erst mit der Unterschrift unter der Urkunde, sondern bereits mit der Auftragserteilung.</p>



<p>Das bedeutet:</p>



<p>Sobald der Notar mit der Bearbeitung beginnt – etwa durch Beratung, Entwurfsfertigung oder Terminplanung – fallen Kosten an.</p>



<p>Notare sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren notfalls per Vollstreckung einzutreiben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundbuchberichtigung des Erben: Ist ein notarielles Testament ausreichend?Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2024 (Az. 1 W 27/24)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 May 2025 15:05:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Möchte man nach dem Tod des Angehörigen das Erbe antreten und ist Immobilienvermögen vorhanden, stellt sich die Frage, wie eine Grundbuchberichtigung auf den Erben erfolgen kann. Benötigt man einen Erbschein oder reicht ggf. auch ein Testament aus? Hierfür bieten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an: Erbschein oder Testament? Es kann zunächst ein Erbschein beantragt und ... <a title="Grundbuchberichtigung des Erben: Ist ein notarielles Testament ausreichend?Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2024 (Az. 1 W 27/24)" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/testament-oder-erbschein-was-genau-benoetige-ich/" aria-label="Mehr dazu unter Grundbuchberichtigung des Erben: Ist ein notarielles Testament ausreichend?Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2024 (Az. 1 W 27/24)">Weiterlesen</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Möchte man nach dem Tod des Angehörigen das Erbe antreten und ist Immobilienvermögen vorhanden, stellt sich die Frage, wie eine Grundbuchberichtigung auf den Erben erfolgen kann. Benötigt man einen Erbschein oder reicht ggf. auch ein Testament aus? </p>



<p>Hierfür bieten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an:</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-erbschein-oder-testament"><strong>Erbschein oder Testament?</strong></h3>



<p>Es kann zunächst ein <strong>Erbschein</strong> beantragt und vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt werden. Hierzu muss der Erbe vor einem deutschen Notar einen Erbscheinsantrag stellen und diesen beim Nachlassgericht einreichen. Dies kann einige Monate in Anspruch nehmen. Außerdem ist die Erbfolge durch umfassende Unterlagen zu belegen. Neben Geburts- und Sterbeurkunden können dies auch Scheidungsurteile oder Eheurkunden sein. Außerdem ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Das ist umfangreich in der Beschaffung und dauert in der Abwicklung.&nbsp;</p>



<p>Resultiert die Erbfolge auf einem <strong>Testament</strong>, stellt sich die Frage, ob dieses Testament möglicherweise schon ausreicht, um die Erbenstellung ausreichend nachzuweisen. Diese Alternative stellt sich vor dem Hintergrund der mit einem Erbschein entstehenden Notar- und Gerichtskosten und der zum Teil erheblichen Bearbeitungszeit, welche die Erteilung eines Erbscheines in Anspruch nimmt.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-privatschriftliches-testament-nbsp-notarielles-testament"><strong>Privatschriftliches <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/notar/ererben-und-schenken/">Testament</a>&nbsp; ./. Notarielles Testament</strong></h3>



<p>Wichtig zu unterscheiden ist bzgl. der Begrifflichkeit „Testament“ die Art der Errichtung. Während bei einem durch den Erblasser selbst hergestellten eigenhändigen Testament grundsätzlich immer ein Erbschein beantragt werden muss, gilt das notarielle Testament grundsätzlich als öffentlicher Erbnachweis. Die Unterscheidung hat u.a. den Hintergrund, dass ein Öffentliches Testament von einem rechtskundigen Notar erstellt wurde, das eigenhändige Testament möglicherweise an erheblichen Formmängeln oder inhaltlichen Mängeln leiden kann und ggf. nichtig ist. Dann wäre die Erbfolge offen und muss erst geklärt werden.&nbsp;</p>



<p>Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO (Grundbuchordnung) kann ein Erbe das Grundbuch grundsätzlich auf sich umschreiben lassen, wenn er ein <strong>notariell beurkundetes Testament </strong>und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegt – sofern die Erbfolge daraus klar erkennbar ist.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-kriterien-bei-notariellem-testament"><strong>Kriterien bei Notariellem Testament</strong></h3>



<p>Allerdings stellte das Kammergericht in seinem Beschluss dennoch konkrete &nbsp;Kriterien auf, welche auch das Öffentliche Testament erfüllen muss. Danach müssen die <strong>Erben namentlich genannt</strong> sein. Das Testament darf zudem <strong>keine Zweifel über die Erbenstellung</strong> zulassen. Alle Rechtsverhältnisse, z. B. Vor- und Nacherbschaft, müssen nachvollziehbar sein.</p>



<p>Nur dann, wenn das öffentliche Testament eindeutig die Erbfolge ausweist, taugt es für die Grundbuchberichtigung. Ist das nicht der Fall, muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden, um die Rechtsnachfolge zweifelsfrei prüfen zu können.</p>



<p>Das Grundbuchamt darf nur dann das Grundbuch ändern, wenn die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist. Anders als das Nachlassgericht darf es keine eidesstattlichen Versicherungen entgegennehmen. Diese wichtige Befugnis fehlt – deshalb ist das Amt auf klare Urkunden angewiesen.</p>



<p>Im entschiedenen Fall scheiterte die Umschreibung deshalb, weil die Enkel zwar als Nacherben vorgesehen waren, aber nicht namentlich genannt wurden. Ihre zusätzlichen Nachweise (Geburtsurkunden, eidesstattliche Versicherungen) überzeugten das Amt nicht.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-leitsatz-des-kammergerichts"><strong>Leitsatz des Kammergerichts</strong></h3>



<p>„Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gemäß §&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.<a>“</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/testament-oder-erbschein-was-genau-benoetige-ich/">Grundbuchberichtigung des Erben: Ist ein notarielles Testament ausreichend?Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2024 (Az. 1 W 27/24)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de">Notarin Dr. Haselbauer</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Maklerprovision zurückfordern? Das Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 May 2025 14:48:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24 klärt der BGH die rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Verteilung von Maklerprovision bei Immobilienkäufen regelt. Inhalt von § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB bei Maklerprovision Die Vorschrift besagt das Folgende: „…Hat nur eine Partei des Kaufvertrags ... <a title="Maklerprovision zurückfordern? Das Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/wie-sie-die-gezahlte-maklerprovision-zurueckfordern/" aria-label="Mehr dazu unter Maklerprovision zurückfordern? Das Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24">Weiterlesen</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24 klärt der BGH die rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Verteilung von Maklerprovision bei Immobilienkäufen regelt.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-inhalt-von-656d-abs-1-satz-1-bgb-bei-maklerprovision">Inhalt von § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB bei Maklerprovision</h3>



<p>Die Vorschrift besagt das Folgende:</p>



<p>„…<em>Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt….“</em></p>



<p>Ziel ist es, Verbraucher beim Immobilienkauf zu schützen.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-der-sachverhalt">Der Sachverhalt</h3>



<p></p>



<p>Im konkreten zu entscheidenden Fall kauften die Kläger ein Haus. Zwar hatte nur die Verkäuferin einen Maklervertrag abgeschlossen, jedoch verpflichteten sich die Käufer vertraglich, die volle Provision von 25.000 € an die Maklerin zu zahlen. Dies geschah in einer separaten Vereinbarung, nachdem der Kaufpreis um exakt diesen Betrag reduziert worden war. Die Maklerin stellte den Betrag in Rechnung; die Käufer zahlten und verlangten später Rückerstattung.</p>



<p>Das Landgericht Bonn gab der Klage auf Rückzahlung zunächst weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Köln reduzierte den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte der Provision (12.500 €) unter Berufung auf eine „geltungserhaltende Reduktion“. Der BGH hob die Entscheidung auf.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-unwirksamkeit-der-maklervereinbarung-zur-maklerprovision">Unwirksamkeit der Maklervereinbarung zur Maklerprovision  </h2>



<p></p>



<p>Der BGH stellte in seinen Urteilsgründen klar:</p>



<p>§<strong> </strong>656d BGB gilt auch für Vereinbarungen zwischen dem Makler und der nicht-vertraglich gebundenen Kaufvertragspartei (hier: den Käufern).</p>



<p>Ein Verstoß gegen § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB macht die gesamte Vereinbarung unwirksam – nicht nur teilweise. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig.</p>



<p>Die Käufer haben daher Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gezahlten Provision in Höhe von – dort- 25.000 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung.</p>



<p>Der BGH stärkt damit den Verbraucherschutz bei Immobilienkäufen und bestätigt, dass Maklerkostenregelungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, vollständig nichtig sind – selbst dann, wenn der Kaufpreis zur Kompensation angepasst wurde.</p>



<p></p>



<p>Wenn ein Kunde beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung eine Maklerprovision gezahlt hat, obwohl:</p>



<p>nur der Verkäufer&nbsp;den Makler beauftragt hat und</p>



<p>der Käufer selbst einen Vertrag mit dem Makler unterzeichnet hat, der diesen zur vollen Zahlung verpflichtet hat,</p>



<p>dann&nbsp;könnte dem Käufer ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen.</p>



<p>Die kenntnisabhängige Frist von 3 Jahren ist zu beachten.</p>



<p>Weitere Themen zum Maklerrecht finden Sie <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/maklerrecht/">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/wie-sie-die-gezahlte-maklerprovision-zurueckfordern/">Maklerprovision zurückfordern? Das Urteil des BGH vom 6. März 2025 – I ZR 138/24</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de">Notarin Dr. Haselbauer</a>.</p>
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		<title>Immobilie: gescheiterter Immobilienkauf – wer haftet für die Nichtabnahmeentschädigung? (BGH v. 20.2.2025 &#8211; I ZR 122/23)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 May 2025 14:23:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung Gerade in Zeit eines „Verkäufermarktes“ bei Immobilien müssen Käufer schnell handeln, damit nicht der Konkurrent die gewünschte Immobilie „vor der Nase wegschnappt“ wird. Soll es ein fremdfinanzierter Kauf sein, benötigt die Bank für die Prüfung des Kredites zum Erwerb der Immobilie einen gewissen zeitlichen Rahmen, oft wird zudem ein Kreditvermittler eingeschaltet, der alle notwendigen ... <a title="Immobilie: gescheiterter Immobilienkauf – wer haftet für die Nichtabnahmeentschädigung? (BGH v. 20.2.2025 &#8211; I ZR 122/23)" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gescheiterter-immobilienkauf-was-wird-mit-der-finanzierung/" aria-label="Mehr dazu unter Immobilie: gescheiterter Immobilienkauf – wer haftet für die Nichtabnahmeentschädigung? (BGH v. 20.2.2025 &#8211; I ZR 122/23)">Weiterlesen</a></p>
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<h2 class="wp-block-heading" id="h-einleitung">Einleitung</h2>



<p>Gerade in Zeit eines „Verkäufermarktes“ bei Immobilien müssen Käufer schnell handeln, damit nicht der Konkurrent die gewünschte Immobilie „vor der Nase wegschnappt“ wird. Soll es ein fremdfinanzierter <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/notar/immobilienkaufvertrag/">Kauf</a> sein, benötigt die Bank für die Prüfung des Kredites zum Erwerb der Immobilie einen gewissen zeitlichen Rahmen, oft wird zudem ein Kreditvermittler eingeschaltet, der alle notwendigen Unterlagen zur Immobilie heraussucht und die für den Kunden passende Finanzierung finden soll.</p>



<p>Ist ein zeitgleicher Abschluss von Darlehensvertrag und Immobilien Kaufvertrag nicht möglich, besteht das Risiko, dass aus einem der beiden Verträge nichts wird. Scheitert der  Kredit, ist die Kaufsumme nicht zahlbar, zerschlägt sich der Kaufvertrag zur Immobilie, bleibt der Kunde auf der abgeschlossenen Finanzierung sitzen.</p>



<p>Es stellt sich dann die Frage, wer die teure Nichtabnahmeentschädigung zu tragen hat. Zu zahlen hat sie grundsätzlich der Darlehensnehmer. Der BGH klärt die Frage, wann ein Darlehensvermittler in Regress genommen werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-bgh-urteil-vom-20-februar-2025-az-i-zr-122-23-immobilie">BGH- Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. I ZR 122/23) Immobilie</h2>



<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. I ZR 122/23) der Frage nachgegangen, welche Aufklärungspflichten der Kreditvermittler haben kann. Im Grunde geht es um die Frage der Risikoaufklärung bei Abschluss des Kredites vor Beurkundung.&nbsp;</p>



<p>Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die zentrale Frage, ob ein <strong>Darlehensvermittler </strong>im Rahmen seiner Beratungspflichten gemäß § 511 BGB, § 655a BGB sowie der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) seine Kunden ausreichend über <strong>Risiken und Alternativen eines Immobilienfinanzierungsgeschäfts</strong> aufklären muss.</p>



<p>So ist der Darlehensvermittler grundsätzlich verpflichtet, vor der Empfehlung eines Kreditprodukts Informationen zur finanziellen und persönlichen Situation sowie zu den Zielen des Kunden einzuholen. Zudem ist er – sofern er nicht nur mit wenigen Darlehensgebern kooperiert – gehalten, eine ausreichende Anzahl marktüblicher Produkte auf ihre Eignung zu prüfen und dem Kunden mindestens eine geeignete Option zu empfehlen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-pflicht-zur-risikoaufklarung-immobilien-kauf">Pflicht zur Risikoaufklärung Immobilien Kauf</h2>



<p>Konkret geht es im Fall darum, dass die Beklagte, eine Darlehensvermittlerin, im dortigen Beratungsgespräch <strong>auf konkrete Nachfrage der Kunden (Kläger) das Risiko des Nichtzustandekommens eines Grundstückskaufvertrags verharmlost habe</strong>. Die Kunden schlossen daraufhin einen Darlehensvertrag ab, noch bevor der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, was später zu einer Nichtabnahmeentschädigung führte, da der Kaufvertrag scheiterte.</p>



<p>Der BGH sieht hierin möglicherweise eine Pflichtverletzung, weil ein reales wirtschaftliches Risiko verharmlost wurde, das für den Darlehensnehmer gravierende Folgen hatte. Auch die schriftlichen Hinweise im Beratungsprotokoll entlasten die Vermittlerin nicht, wenn mündlich ein gegenteiliger Eindruck vermittelt wurde.</p>



<p>Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Dabei muss das Berufungsgericht nunmehr prüfen,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>ob der Vermittler seinen Aufklärungspflichten gerecht wurde und</li>



<li>ob zum damaligen Zeitpunkt marktübliche, risikofreie Finanzierungsalternativen bestanden, etwa aufschiebend bedingte Verträge oder verbindliche Finanzierungszusagen.</li>
</ul>



<p>Auch muss geprüft werden,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>ob die Kunden durch vollständige und zutreffende Aufklärung eine andere, für sie vorteilhaftere Entscheidung getroffen hätten (Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens).</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-kein-mitverschulden-des-kunden">Kein Mitverschulden des Kunden</h2>



<p>Der BGH stellt klar: Käufer müssen nicht versuchen, das Darlehen für ein anderes Objekt zu verwenden, wenn die Beratung fehlerhaft war. Ein Mitverschulden liegt daher nicht vor.</p>



<p>Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, da keine ungeklärten Fragen des Unionsrechts vorliegen.</p>



<p>Lesen Sie auch: <a href="https://www.anwalt.de/konto/rechtstipps/meine-rechtstipps/fee9ef44-bdd9-4cca-bd57-3fc58634fe51">Maklerklauseln in Immobilienkaufverträ</a>gen.  </p>



<p></p>
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		<title>GmbH- Online gründen</title>
		<link>https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gmbh-online-gruenden-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Apr 2025 15:39:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine GmbH Gründung ist auch online möglich. Die Einführung der sog. „Onlineverfahren“ basiert u.a. auf der Digitalisierungsrichtlinie (Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments). Grundlage für die notariellen Onlineverfahren sind zudem die geänderten Vorschriften des GmbHG, des Beurkundungsgesetzes und der Bundesnotarordnung. Danach kann eine GmbH entweder vollständig oder teilweise auf elektronischem Wege durchgeführt werden, wobei es ... <a title="GmbH- Online gründen" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gmbh-online-gruenden-2/" aria-label="Mehr dazu unter GmbH- Online gründen">Weiterlesen</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Eine GmbH Gründung ist auch online möglich. Die Einführung der sog. „Onlineverfahren“ basiert u.a. auf der Digitalisierungsrichtlinie (<em>Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments</em>). Grundlage für die notariellen Onlineverfahren sind zudem die geänderten Vorschriften des GmbHG, des Beurkundungsgesetzes und der Bundesnotarordnung. Danach kann eine GmbH  entweder vollständig oder teilweise auf elektronischem Wege durchgeführt werden, wobei es folgende Gestaltungsvarianten gibt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>vollständige Online- Beurkundung,</li>



<li>Kombination von Präsenz- und Online Beurkundung (sogenannte Mischbeurkundung).</li>
</ul>



<p>Mit diesen Varianten ist es möglich, auch bei örtlicher erheblicher Distanz der Beteiligten einen gemeinsamen Termin zu finden und Zeit und Reisekosten zu sparen. Die Notarkosten dagegen entsprechen in etwa einer Präsenzbeurkundung.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-zulassige-online-beurkundungen-beglaubigungen"><strong>zulässige Online Beurkundungen/ Beglaubigungen</strong></h2>



<p>Bei einer Online -Beurkundung kann der <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> anstelle der bisherigen Präsenzbeurkundung gem. § 8 BeurkG vor einem Notar nunmehr vollständig auf elektronischem Wege im Rahmen einer Videokommunikation beurkundet werden. Die körperliche Anwesenheit der Beteiligten wird damit ersetzt durch die qualifizierte elektronische Signatur. Auch einstimmige <strong>Satzungsänderungen</strong> können mittlerweile mittels Videokonferenz durchgeführt werden.</p>



<p>Zudem ist es mittlerweile möglich, dass „<strong>sonstige Willenserklärung</strong>“, welche nicht notarieller Form bedürfen, ebenfalls im Onlineverfahren durchzuführen, wenn diese in der Niederschrift über die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages aufgenommen werden.</p>



<p>Das Online-Verfahren ist zusammengefasst für folgende Fälle zugelassen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Gründungen einer GmbH (ohne Sacheinlagen),</li>



<li>Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (z.B. Anmeldung eines neuen Vorstandsmitglieds),</li>



<li>Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (z.B. Anmeldung eines neuen Partners),</li>



<li>Sachgründungen einer GmbH,</li>



<li>Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags,</li>



<li>Anmeldungen zum Vereinsregister,</li>



<li>Online-Beurkundungen von (einstimmigen) Gesellschafterbeschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, einschließlich von Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals), und zwar sowohl für Bar-Kapitalerhöhungen als auch für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage,</li>



<li>Erweiterung des Online-Beglaubigungsverfahrens auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Genossenschaften und Vereine,</li>



<li>Errichtung einer notariellen Vollmacht zur Gründung einer GmbH im Online-Verfahren.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-details-zur-gmbh-online-grundung"><strong>Details zur „GmbH- Online Gründung“</strong></h2>



<p>Gem. §2 III GmbHG kann explizit die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden.</p>



<p>Damit sind grundsätzlich <strong>Bargründungen von GmbHs</strong> im Wege des neuen notariellen Onlineverfahrens möglich. Es sind zudem bestimmte Arten der <strong>Sachgründung von GmbH´s</strong> zugelassen. Daneben wurde auch die Bargründung mit Sachagio möglich.</p>



<p>Im engen Zusammenhang stehen Dokumente, die nicht vom Notar beurkundet und beglaubigt werden, sondern lediglich von den Beteiligten zu unterzeichnen und an das Handelsregister zu übermitteln sind. Konkret betrifft dies die von den Geschäftsführern im Rahmen der GmbH-Gründung nach § 40 Abs. 1 GmbHG zu unterzeichnende <strong>Gesellschafterliste</strong>. Diesem praktischen Bedürfnis kommt § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG n.F. nach, der für die Gesellschafterliste die qualifizierte elektronische Signatur ausreichen lässt.</p>



<p>§ 2 Abs. 3 Satz 3 GmbHG n.F. ermöglicht es zudem, im Rahmen der GmbH-Gründung auch solche Willenserklärungen zu beurkunden, <strong>die nicht der notariellen Form bedürfen. </strong>Dahinter steht die Erwägung, dass Willenserklärungen, die auch formlos erklärt werden können, „erst recht“ in der höherwertigen Form der Beurkundung mittels Onlineverfahren errichtet werden können.</p>



<p>Als Folge können nicht beurkundungsbedürftige Gesellschaftervereinbarungen, wie etwa <strong>Stimmbindungsverträge oder Vereinbarungen zu Wettbewerbsverboten</strong>, mit in die Urkunde aufgenommen werden. Auch Unternehmensverträge können, soweit sie nicht beurkundungsbedürftig sind, mitbeurkundet werden &#8211; allerdings ohne die hierfür auch erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse.</p>



<p>Soweit der eigentliche Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung jedoch nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG sowieso beurkundungspflichtig ist, scheidet eine Mitbeurkundung jedoch aus. Dies betrifft zum Beispiel Konstellationen, wo die Gesellschaftervereinbarung eine (unmittelbare) Abtretungsverpflichtung, etwa in Gestalt von Mitveräußerungspflichten oder Mitveräußerungsrechten, vorsieht oder bei der Änderung einer Gesellschaftervereinbarung, wenn die Änderung wesentliche Bestandteile des Verpflichtungsgeschäfts betrifft.</p>



<p>Gesellschaftervereinbarungen, die nach <strong>§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG</strong> beurkundungspflichtige Abtretungsverpflichtungen enthalten, können somit auch künftig ausschließlich im Präsenzverfahren beurkundet werden.</p>



<p>Die gesellschafsrechtlichen Bestimmungen für die Errichtung einer GmbH bleiben weiterhin unverändert (z.B. die Höhe des Stammkapitals, Einlage zu mindestens 50%, Erfordernis einer beglaubigten GmbH-Satzung, Versicherung der Gesellschafter usw.).</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-die-grundervollmacht"><strong>Die Gründervollmacht</strong></h2>



<p>Bei der Gründung einer GmbH kann sich jeder Gründer durch Bevollmächtige vertreten lassen. Voraussetzung hierfür ist gemäß eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht, vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG. Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Identität des vertretenen Unternehmensgründers zweifelsfrei zu prüfen und nachzuweisen. Gem. §2 Abs. 2 GmbHG kann die Gründungsvollmacht ebenfalls online über die Videokonferenz erteilt werden. Dies spart Zeit, Kosten und Aufwand und bietet sich besonders dann an, wenn sich ein Gesellschafter im Ausland aufhält.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-so-erfolgt-eine-identitatsfeststellung-beim-online-verfahren"><strong>So erfolgt eine „Identitätsfeststellung“ beim Online Verfahren</strong></h2>



<p>Um das Onlineverfahren durchzuführen, müssen <strong>alle</strong> Parteien die notwendigen Hard- und Softwareanforderungen erfüllen und im Besitz der erforderlichen Identitätsnachweise sein. Dazu gehören folgende Medien:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Computer mit Kamera, Mikrofon und ausreichender Internetverbindung,</li>



<li>Smartphone mit NFC-Schnittstelle,</li>



<li>Notar-App (online zum Download im Android oder Apple Store),</li>



<li>Für Deutsche Staatsangehörige: Personalausweis mit eID und Reisepass oder Unionsbürgerkarte mit PIN und Reisepass.</li>
</ul>



<p>Die Teilnahme am Verfahren erfordert eine Registrierung mit der eID-Funktion des Personalausweises, einer eID-Karte/Unionsbürgerkarte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels und das Auslesen Ihres Lichtbilds aus dem Chip Ihres Reisepasses, Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels.</p>



<p>Es gelten für deutsche Staatsangehörige §18 PAuswG, für Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten §12 eID- Karte Gesetz und für Angehörige von Drittstaaten §78 V AufenthG.</p>



<p>Das Auslesen der eID und des Lichtbilds erfolgt über Ihr Smartphone (mit NFC-Funktion) mittels einer von der Bundesnotarkammer kostenfrei zur Verfügung gestellten App (Notar-App, iOS, Android). Die eigentliche elektronische Identitätsfeststellung durch den Notar erfolgt anhand der elektronisch&nbsp; übermittelten Lichtbilder nebst persönlichen Daten/ der qualifizierten elektronischen Identität.</p>



<p>Diese Voraussetzungen müssen bei allen Beteiligten des notariellen Online-Verfahrens vorliegen. Gibt es also mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter, müssen alle diese Kriterien erfüllen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-schritte-einer-gmbh-online-grundung"><strong>Schritte einer GmbH- Online Gründung</strong></h2>



<p>Im Folgenden sollen die einzelnen Schritte einer&nbsp; GmbH- Online Gründung dargestellt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-schritt-1-registrierung-bei-www-online-notar-de"><em>Schritt 1: Registrierung bei www.online.notar.de</em></h3>



<p>Zunächst ist eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer nötig. Hierzu ist eine Anmeldung bei <a href="http://www.online.notar.de">www.online.notar.de</a> erforderlich. Dort ist ein Nutzerkonto anzulegen, bei dem bereits angegeben werden muss, welcher Vorgang im Rahmen einer online Beurkundung vorgenommen werden soll. Es steht ein Tableau zur Verfügung, welche die maßgeblichen Varianten darstellt. Sodann sind die personenbezogenen Daten zu hinterlegen und mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu verifizieren. Hierbei muss einer Telefonnummer hinterlegt und den dort geltenden Bestimmungen zugestimmt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-schritt-2-eid-daten-einrichten-signaturzertifikat-beantragen-notar-app-installieren"><em>Schritt 2: eID-Daten einrichten / Signaturzertifikat beantragen/ notar App installieren</em></h3>



<p>in einem zweiten Schritt ist sodann die elektronische ID anzumelden, auf deren Basis das Signaturzertifikat generiert werden kann. Hierzu sind ein Personalausweis mit eID-Funktion, ein Smartphone mit NFC-Technologie, ein Computer oder ein sonstiges Gerät mit Webcam und Mikrofon, ein stabiler Internetzugang erforderlich. Es muss eine PIN erstellt angelegt. Um das Nutzerkonto mit der eID zu verknüpfen, muss sodann die Notar App auf das entsprechende Smartphone installiert werden, mittels QR – Code oder direkt im Appstore des Dienstanbieters. Sodann wird das Signaturzertifikat erstellt. Dieses wird sodann erstellt, wobei der jeweilige Bearbeitzungsstand der Bearbeitung durch „beantragt“ und „erfolgreich erstellt“ erkennbar ist.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-schritt-2-auslesen-ubermitteln-und-prufen-der-grundungsunterlagen"><em>Schritt 2: Auslesen/ übermitteln und Prüfen der Gründungsunterlagen</em></h3>



<p>Nach Registrierung und Anmeldung können die maßgeblichen Dokumente hochgeladen und im Vorfeld mit dem Notar ausgetauscht werden. Eine Korrektur ist aber auch noch während der Beurkundung möglich.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-schritt-3-die-eigentliche-beurkundung"><em>Schritt 3: die eigentliche Beurkundung</em></h3>



<p>Nachdem der Notar den Termin zur Online Beurkundung festgelegt hat, erfolgt ein Login zum festgesetzten Zeitpunkt durch alle Beteiligte. Es werden sodann die Signaturen ausgelesen, die Person identifiziert und die finalen Vertragsunterlagen verlesen. Auch zu diesem Zeitpunkt noch Änderungen möglich, die durch alle Beteiligten nachverfolgt werden können. Den Abschluss bildet die Signatur&nbsp; von Gründungsunterlagen und Anmeldung. Die Gründung sodann abgeschlossen.</p>



<p>Die verlesene notarielle Urkunde / die Anmeldung wird mit einer elektronischen Signatur unterschrieben und kann dann via XNP zum Handelsregister eingereicht werden, was der Notar veranlaßt.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-welche-kosten-fallen-bei-einer-gmbh-online-grundung-an"><strong>Welche Kosten fallen bei einer GmbH Online Gründung an?</strong></h2>



<p>Es gibt im Grunde keine erheblichen Unterschiede bzgl. der Kosten im Vergleich zu einer Direktgründung. Unternehmen online zu gründen, kostet also ebenso viel wie ein herkömmliches Notariatsverfahren.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-was-bleibt-gleich"><strong> Was bleibt gleich?</strong></h2>



<p>Die sonstigen Erfordernisse für die GmbH-Gründung, wie die Aufbringung des Stammkapitals in Höhe von EUR 25.000,00 sowie die Versicherungen der neu bestellten Geschäftsführer, werden jedoch nicht verändert. Auch im Wege der Online-Gründung bleibt es daher möglich, dass zunächst nur das hälftige Stammkapital eingezahlt wird.</p>



<p><strong>Dr. – Ing. Sabine Haselbauer</strong></p>



<p><strong>Rechtsanwältin &amp; Notarin</strong></p>



<p>Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>



<p>MSc. Real Estate Management</p>



<p><strong>Schillstraße 10, 10785 Berlin</strong></p>



<p><em>Tel.: 030/ 609 44 309</em></p>



<p><a href="mailto:info@notarin-dr-haselbauer.de">info@notarin-dr-haselbauer.de</a></p>



<p><a href="mailto:info@dr-haselbauer.de">info@dr-haselbauer.de</a></p>



<p><a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/">www.notarin-dr-haselbauer.de</a></p>
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			</item>
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		<title>GmbH Gründung &#8211; Gründungsvollmacht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Apr 2025 15:21:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>GmbH Gründung- was ist eine Gründungsvollmacht? Bei der GmbH Gründung erklären sämtliche Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung die Gründung einer GmbH und legen die Satzung fest. Außerdem wird eine Liste der Gesellschafter erstellt und signiert und das Ganze beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Das alles erfolgt vor dem zuständigen Notar. Hierbei kann sich ein Gründer auch ... <a title="GmbH Gründung &#8211; Gründungsvollmacht" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gmbh-gruendung-gruendungsvollmacht/" aria-label="Mehr dazu unter GmbH Gründung &#8211; Gründungsvollmacht">Weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="617" src="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/04/GmbH_gruenden-1024x617.jpg" alt="" class="wp-image-31081" srcset="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/04/GmbH_gruenden-1024x617.jpg 1024w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/04/GmbH_gruenden-300x181.jpg 300w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/04/GmbH_gruenden-768x463.jpg 768w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/04/GmbH_gruenden.jpg 1280w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-gmbh-grundung-was-ist-eine-grundungsvollmacht">GmbH Gründung- was ist eine Gründungsvollmacht?</h3>



<p>Bei der GmbH Gründung erklären sämtliche Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung die Gründung einer GmbH und legen die Satzung fest. Außerdem wird eine Liste der Gesellschafter erstellt und signiert und das Ganze beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Das alles erfolgt vor dem zuständigen Notar.</p>



<p>Hierbei kann sich ein Gründer auch durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen. Voraussetzung hierfür ist auch hier gemäß eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht, vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG. Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Identität des vertretenen Unternehmensgründers zweifelsfrei zu prüfen und nachzuweisen.</p>



<p>Die Bevollmächtigung bei einer GmbH Gründung ist notariell zu errichten, § 2 Abs. 2 GmbHG, sodass dieser entweder notariell beurkundet oder beglaubigt sein muss, damit sie formwirksam erteilt ist. Zuständig für solcher Vollmachten sind ebenfalls Notare; im Ausland kann eine Vollmacht auch durch einen deutschen Konsul, § 10 Abs. 2 KonsG, oder &#8211; je nach Land und eventuell geltenden Sonderbestimmungen &#8211; auch durch einen dort ansässigen Notar beglaubigt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-inhalt-einer-grundungsvollmacht">Inhalt einer Gründungsvollmacht</h3>



<p>Möchte sich der Gründer sich bei einer GmbH Gründung vertreten lassen, muss die dazu passende Vollmacht einen definierten Inhalt haben.</p>



<p>Sie sollte inhaltlich so formuliert sein, dass der Bevollmächtigte zu der definierten Gründung und einer entsprechenden Verpflichtung des Vollmachtgebers ausdrücklich bevollmächtigt wird.</p>



<p>Denkbar ist zwar auch, dass der Vollmachtgeber eine sogenannte Generalvollmacht erteilt, die umfassend ist. Vor Erteilung einer solchen Generalvollmacht ist jedoch das damit verbundene (Missbrauchs-) Risiko einzukalkulieren und abzuwägen.</p>



<p>Sinnvoll ist also, die Vollmacht inhaltlich möglichst konkret auf den jeweiligen Vertretungsvorgang zu begrenzen.</p>



<p>Es sollte weiterhin die so genannte „Befreiung des Bevollmächtigten von den Vorgaben des §181 BGB vereinbart werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Bevollmächtigte mehrere Vollmachtgeber in dem Vertretungsvorgang vertreten soll oder selbst eigene Erklärungen abgibt.&nbsp;</p>



<p>Unabhängig davon, dass es eine Vielzahl von Gestaltungsmustern gibt, könnte eine Gründungsvollmacht (Kurzversion) wie folgt aussehen:</p>



<p><em>Ich,****, bevollmächtige***** unter der Firma****, (wobei dieser Name jedoch auch durch Zusätze ergänzt oder insgesamt geändert werden darf) mich bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu vertreten und für mich eine Stammeinlage von**** Euro zu übernehmen. Die Vollmacht berechtigt ferner dazu, für mich sämtliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die zur Gründung dieser Gesellschaft, zur Bestellung der Geschäftsführer und überhaupt zur Eintragung im Handelsregister erforderlich sind.&nbsp;</em></p>



<p><em>Von den Beschränkungen des §181 BGB wird Befreiung erteilt. Die Vollmacht ist übertragbar, es können auch Unterbevollmächtigte bestellt werden. Der Bevollmächtigte kann auch die Vollmachtsübertragung widerrufen. Die Vollmacht erlischt nicht durch Tod des Vollmachtgebers.</em></p>



<p>Wird ein Rechtsgeschäft für einen Dritten ohne wirksame Vollmacht abgeschlossen oder ist die Vollmacht formunwirksam, so ist der Dritte „Vertreter ohne Vertretungsmacht“, § 179 BGB.</p>



<p>Bei einer ein Person Gründung kann der 1-Personen-Gründer die Gründung in diesem Fall noch einmal wiederholen oder das Gründungsgeschäft nach § 141 BGB bestätigen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2015 &#8211; 8 W 49/15, bei einer Mehrpersonen GmbH genehmigen.</p>



<p>Auch der Beglaubigungsvermerk muss einen definierten Inhalt haben. Bei der Bezeichnung natürlicher Personen ist neben dem Namen das Geburtsdatum, der Wohnort und die Wohnung, ggf. auch ein abweichender Geburtsname anzugeben.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-kann-die-grundungsvollmacht-online-erteilt-werden">Kann die Gründungsvollmacht Online erteilt werden?</h3>



<p>Mit Einführung der sog. „Onlineverfahren“ gem. der Digitalisierungsrichtlinie (Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments) können verschiedene Geschäfte auch per Videobeurkundung erfolgen. Sie können entweder vollständig oder teilweise auf elektronischem Wege durchgeführt werden, wobei es folgende Gestaltungsvarianten gibt:</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; vollständige Online- Beurkundung,</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kombination von Präsenz- und Online Beurkundung (sogenannte Mischbeurkundung).</p>



<p>Mit diesen Varianten ist es möglich, auch bei örtlicher erheblicher Distanz der Beteiligten einen gemeinsamen Termin zu finden und Zeit und Reisekosten zu sparen. Die Notarkosten dagegen entsprechen in etwa einer Präsenzbeurkundung.</p>



<p>Gem. §2 Abs. 2 GmbHG kann auch eine Gründungsvollmacht online über die Videokonferenz erteilt werden. Dies spart Zeit, Kosten und Aufwand und bietet sich besonders dann an, wenn sich ein Gesellschafter im Ausland aufhält.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="h-so-erfolgt-eine-identitatsfeststellung-beim-online-verfahren">So erfolgt eine „Identitätsfeststellung“ beim Online Verfahren</h4>



<p>Um das Onlineverfahren durchzuführen, müssen alle Parteien die notwendigen Hard- und Softwareanforderungen erfüllen und im Besitz der erforderlichen Identitätsnachweise sein. Dazu gehören folgende Medien:</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Computer mit Kamera, Mikrofon und ausreichender Internetverbindung,</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Smartphone mit NFC-Schnittstelle,</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Notar-App (online zum Download im Android oder Apple Store),</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Für Deutsche Staatsangehörige: Personalausweis mit eID und Reisepass oder Unionsbürgerkarte mit PIN und Reisepass.</p>



<p>Die Teilnahme am Verfahren erfordert eine Registrierung mit der eID-Funktion des Personalausweises, einer eID-Karte/Unionsbürgerkarte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels und das Auslesen Ihres Lichtbilds aus dem Chip Ihres Reisepasses, Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels.</p>



<p>Das Auslesen der eID und des Lichtbilds erfolgt über Ihr Smartphone (mit NFC-Funktion) mittels einer von der Bundesnotarkammer kostenfrei zur Verfügung gestellten App (Notar-App, iOS, Android). Die eigentliche elektronische Identitätsfeststellung durch den Notar erfolgt anhand der elektronisch&nbsp; übermittelten Lichtbilder nebst persönlichen Daten/ der qualifizierten elektronischen Identität.</p>



<p>Diese Voraussetzungen müssen bei allen Beteiligten des notariellen Online-Verfahrens vorliegen. Gibt es also mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter, müssen alle diese Kriterien erfüllen.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="h-5-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-nbsp-schritte-einer-online-vollmacht">5.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Schritte einer Online -Vollmacht</h4>



<h5 class="wp-block-heading" id="h-schritt-1-registrierung-bei-www-online-notar-de">Schritt 1: Registrierung bei www.online.notar.de</h5>



<p>Zunächst ist eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer nötig. Hierzu ist eine Anmeldung bei <a href="http://www.online.notar.de">www.online.notar.de</a> erforderlich. Dort ist ein Nutzerkonto anzulegen, bei dem bereits angegeben werden muss, welcher Vorgang im Rahmen einer online Beurkundung vorgenommen werden soll. Es steht ein Tableau zur Verfügung, welche die maßgeblichen Varianten darstellt. Hier handelt es sich um „Gründungsvollmacht GmbH / UG“. Sodann sind die personenbezogenen Daten zu hinterlegen und mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu verifizieren. Hierbei muss einer Telefonnummer hinterlegt und den dort geltenden Bestimmungen zugestimmt werden.</p>



<h5 class="wp-block-heading" id="h-schritt-2-eid-daten-einrichten-signaturzertifikat-beantragen-notar-app-installieren">Schritt 2: eID-Daten einrichten / Signaturzertifikat beantragen/ notar App installieren</h5>



<p>in einem zweiten Schritt ist sodann die elektronische ID anzumelden, auf deren Basis das Signaturzertifikat generiert werden kann. Hierzu sind ein Personalausweis mit eID-Funktion, ein Smartphone mit NFC-Technologie, ein Computer oder ein sonstiges Gerät mit Webcam und Mikrofon, ein stabiler Internetzugang erforderlich. Es muss eine PIN erstellt angelegt. Um das Nutzerkonto mit der eID zu verknüpfen, muss sodann die Notar App auf das entsprechende Smartphone installiert werden, mittels QR – Code oder direkt im Appstore des Dienstanbieters. Sodann wird das Signaturzertifikat erstellt. Dieses wird sodann erstellt, wobei der jeweilige Bearbeitungsstand der Bearbeitung durch „beantragt“ und „erfolgreich erstellt“ erkennbar ist.</p>



<h5 class="wp-block-heading" id="h-schritt-2-auslesen-ubermitteln-und-prufen-der-unterlagen">Schritt 2: Auslesen/ übermitteln und Prüfen der Unterlagen</h5>



<p>Nach Registrierung und Anmeldung können die maßgeblichen Dokumente hochgeladen und im Vorfeld mit dem Notar ausgetauscht werden. Eine Korrektur ist aber auch noch während der Beurkundung möglich.</p>



<h5 class="wp-block-heading" id="h-schritt-3-die-eigentliche-beurkundung-beglaubigung">Schritt 3: die eigentliche Beurkundung/ Beglaubigung</h5>



<p>Nachdem der Notar den Termin zur Online Beurkundung festgelegt hat, erfolgt ein Login zum festgesetzten. Es werden sodann die Signaturen ausgelesen, die Person identifiziert und die finale Unterschrift beglaubigt.</p>



<p><strong>Dr. – Ing. Sabine Haselbauer</strong></p>



<p><strong>Rechtsanwältin &amp; Notarin</strong></p>



<p>Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>



<p>MSc. Real Estate Management</p>



<p><strong>Schillstraße 10, 10785 Berlin</strong></p>



<p><em>Tel.: 030/ 609 44 309</em></p>



<p><a href="mailto:info@notarin-dr-haselbauer.de">info@notarin-dr-haselbauer.de</a></p>



<p><a href="mailto:info@dr-haselbauer.de">info@dr-haselbauer.de</a></p>



<p><a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/">www.notarin-dr-haselbauer.de</a></p>
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		<title>Wir freuen uns aus Ihren Kontakt!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Mar 2025 12:12:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kontakt Rechtsanwältin &#38; NotarinFachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Schillstraße 1010785 Berlin Tel.: 030 609 44 309info@dr-haselbauer.de info@notarin-dr-haselbauer.de</p>
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<p></p>



<p></p>



<p></p>



<p> <strong>Kontakt</strong></p>



<p>Rechtsanwältin &amp; Notarin<br>Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>



<p>Schillstraße 10<br>10785 Berlin</p>



<p>Tel.: 030 609 44 309<br><a href="mailto:info@dr-haselbauer.de">info@dr-haselbauer.de</a></p>



<p><a href="mailto:info@notarin-dr-haselbauer.de">info@notarin-dr-haselbauer.de</a></p>



<p></p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="512" src="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze-1024x512.jpg" alt="" class="wp-image-30982" srcset="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze-1024x512.jpg 1024w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze-300x150.jpg 300w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze-768x384.jpg 768w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze-1536x768.jpg 1536w, https://www.notarin-dr-haselbauer.de/wp-content/uploads/2025/03/Anfahrtskizze.jpg 2000w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>
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		<title>Seminare</title>
		<link>https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/kaufvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Dec 2024 11:43:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Präsenzseminar – Vollzug des notariellen Kaufvertrages in der Praxis- eine Erläuterung für Makler 9.02.2026 11:00- 13.00 Ring deutscher Makler Nach einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie ist die Tätigkeit des Maklers eigentlich beendet. In der Praxis betreuen Makler ihre Kunden jedoch häufig bis zum vollständigen Vollzug weiter, erläutern und arbeiten auch in der Abwicklung des Kaufvertrages ... <a title="Seminare" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/kaufvertrag/" aria-label="Mehr dazu unter Seminare">Weiterlesen</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/kaufvertrag/">Seminare</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de">Notarin Dr. Haselbauer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="h-prasenzseminar-vollzug-des-notariellen-kaufvertrages-in-der-praxis-eine-erlauterung-fur-makler"><a href="https://rdm-bb.de/event/praesenzseminar-der-vollzug-des-notariellen-kaufvertrages-in-der-praxis-eine-erlaeuterung-fuer-makler/">Präsenzseminar – Vollzug des notariellen Kaufvertrages in der Praxis- eine Erläuterung für Makler</a></h2>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-9-02-2026-11-00-13-00-ring-deutscher-makler">9.02.2026  11:00- 13.00 Ring deutscher Makler</h3>



<p>Nach einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie ist die Tätigkeit des Maklers eigentlich beendet. In der Praxis betreuen Makler ihre Kunden jedoch häufig bis zum vollständigen Vollzug weiter, erläutern und arbeiten auch in der Abwicklung des <a href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/notar/immobilienkaufvertrag/">Kaufvertrages</a> zu.</p>



<p>Gut zu wissen ist für diesen Fall, wie eigentlich der Vollzug eines Kaufvertrages in der notariellen Praxis verläuft und welche wesentlichen Abwicklungshürden zu nehmen sind.</p>



<p>Dieses Seminar für Makler soll die</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>wesentlichen Schritte eines Kaufvertrages, explizit der  Kaufvertragsabwicklung darstellen,</li>



<li>eine zeitliche Einordnung des Vollzuges eines Kaufvertrages geben und</li>



<li>den wesentlichen strukturellen Aufbau eines Kaufvertrages erläutern sowie</li>



<li>Schnittstellen zu beteiligten Behörden beleuchten.</li>
</ul>



<p><strong>Zielgruppe:&nbsp;</strong>Makler</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"><a href="https://rdm-bb.de/event/online-seminar-raeumungsunterwerfung-im-gewerbemietvertrag/">Online-Seminar – Räumungsunterwerfung im Gewerbemietvertrag</a></h2>



<h3 class="wp-block-heading">27. Februar 2025, 11:00&nbsp;&#8211;&nbsp;13:00</h3>



<p>Gerichtliche Räumungsverfahren im Gewerberaummietrecht sind kosten-, und zeitintensiv und können mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bis der Vermieter einen Titel in der Hand hält und die Räumung vollziehen kann. Bis dahin entsteht zusätzlich ein erheblicher Einnahmeausfall, verbunden mit der Notwendigkeit, die erforderlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vorstrecken zu müssen.</p>



<p>Deshalb ist es ratsam, bereits mit Abschluss des Mietvertrages eine möglichst gute Absicherung für den Fall des späteren Scheiterns des Mietvertrages zu finden. Dies ist möglich durch Vereinbarung einer Räumungsunterwerfung oder gar einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung.</p>



<p>Dieses Seminar soll die</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>wesentlichen Punkte einer notarielle Räumungsunterwerfung/ Zwangsvollstreckungsunterwerfung und deren Unterschiede aufzeigen,</li>



<li>die damit einhergehenden Kosten beleuchten;</li>



<li>Fallstricke und Problemlagen erläutern,</li>



<li>Einzelne Punkte aus der Rechtsprechung aufgreifen und lösen.</li>
</ul>



<p><strong>Zielgruppe:&nbsp;</strong>Immobilienmakler, Hausverwalter</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gründung eines Vereins</title>
		<link>https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gruendung-eines-vereins/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Haselbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Dec 2024 14:24:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.notarin-dr-haselbauer.de/?p=30830</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Erstanmeldung eines Vorstandes bei einem Verein oder einer Organisation ist ein wichtiger Schritt, um die ordnungsgemäße Vertretung nach außen zu gewährleisten. Hier sind die wesentlichen Schritte, die beachtet werden müssen: 1. Vorbereitung der Unterlagen Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt: 2. Anmeldung beim Vereinsregister Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht in der Abteilung ... <a title="Gründung eines Vereins" class="read-more" href="https://www.notarin-dr-haselbauer.de/allgemein/gruendung-eines-vereins/" aria-label="Mehr dazu unter Gründung eines Vereins">Weiterlesen</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Erstanmeldung eines Vorstandes bei einem Verein oder einer Organisation ist ein wichtiger Schritt, um die ordnungsgemäße Vertretung nach außen zu gewährleisten. Hier sind die wesentlichen Schritte, die beachtet werden müssen:</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-1-vorbereitung-der-unterlagen">1. <strong>Vorbereitung der Unterlagen</strong></h3>



<p>Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Satzung des Vereins</strong> (ggf. mit Bestätigung der Eintragung ins Vereinsregister).</li>



<li><strong>Protokoll der Gründungsversammlung</strong> oder der Versammlung, in der der Vorstand gewählt wurde.
<ul class="wp-block-list">
<li>Das Protokoll muss von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer unterzeichnet sein.</li>
</ul>
</li>



<li><strong>Vorstandsmitgliederliste</strong>, die Namen, Adressen und Funktionen der gewählten Personen enthält.</li>



<li><strong>Einverständniserklärungen der Vorstandsmitglieder</strong> zur Übernahme des Amts.</li>



<li>Ggf. eine <strong>notarielle Beglaubigung der Unterschriften</strong> (abhängig von der Rechtsordnung und den Anforderungen des zuständigen Amtsgerichts).</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-2-anmeldung-beim-vereinsregister">2. <strong>Anmeldung beim Vereinsregister</strong></h3>



<p>Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht in der Abteilung für Vereinsregister. Dabei ist Folgendes zu beachten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.</li>



<li>Der Vorstand meldet die Eintragung in der Regel gemeinsam an.</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-3-prufung-durch-das-amtsgericht">3. <strong>Prüfung durch das Amtsgericht</strong></h3>



<p>Das Amtsgericht prüft die vorgelegten Unterlagen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Vorstand ins Vereinsregister eingetragen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-4-bekanntmachung-der-eintragung">4. <strong>Bekanntmachung der Eintragung</strong></h3>



<p>Die Eintragung wird offiziell bekannt gemacht (meist über das elektronische Register oder in einem Amtsblatt)</p>



<p></p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-muster-einer-vereinssatzung"><strong>Muster einer Vereinssatzung</strong></h2>



<p>.</p>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Verein führt den Namen „[Name des Vereins]“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „[Name des Vereins] e. V.“.</li>



<li>Der Sitz des Vereins ist [Ort].</li>



<li>Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 2 Zweck des Vereins</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.</li>



<li>Zweck des Vereins ist [z. B. die Förderung von Sport, Kultur, Bildung, etc.].</li>



<li>Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 3 Mitgliedschaft</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.</li>



<li>Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.</li>



<li>Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.</li>



<li>Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 4 Beiträge</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.</li>



<li>Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 5 Organe des Vereins</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Organe des Vereins sind:
<ul class="wp-block-list">
<li>Die Mitgliederversammlung</li>



<li>Der Vorstand</li>
</ul>
</li>
</ol>



<h6 class="wp-block-heading"><strong>a) Die Mitgliederversammlung</strong></h6>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.</li>



<li>Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
<ul class="wp-block-list">
<li>Wahl und Entlastung des Vorstands</li>



<li>Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung</li>
</ul>
</li>
</ol>



<h6 class="wp-block-heading"><strong>b) Der Vorstand</strong></h6>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Vorstand besteht aus [z. B. dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter:in, dem/der Schatzmeister:in].</li>



<li>Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von [z. B. zwei] Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.</li>



<li>Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch [z. B. den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam] vertreten.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 6 Satzungsänderungen</strong></h5>



<p>Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von [z. B. zwei Dritteln] der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 7 Auflösung des Vereins</strong></h5>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von [z. B. drei Vierteln] der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.</li>



<li>Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an [z. B. eine gemeinnützige Organisation], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h5 class="wp-block-heading"><strong>§ 8 Inkrafttreten</strong></h5>



<p>Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h6 class="wp-block-heading"><strong>Ort, Datum, Unterschriften</strong></h6>



<p>Ort, Datum der Gründung<br>Unterschrift der Gründungsmitglieder</p>
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